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460 12 257

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. August 2013 (460 12 257)

Basel-Landschaft · 2012-08-31 · Deutsch BL

versuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Erwägungen (76 Absätze)

E. 1 Gegenstand der Berufung Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträgen zeigt sich, dass die Verurteilung der Beschuldigten wegen Betrugs zum Nachteil der C. AG in den Fällen 1a, 1c, 1d und 1e der Anklageschrift, wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A. (Fall 3 der Anklageschrift) sowie wegen Unterlassen der Nothilfe zum Nachteil von A. (Fall 3 der Anklageschrift), die Strafzumessung, die Abweisung der Genugtuungsforderung von B. , die Zivilforderungen der C. AG, der erstinstanzliche Kostenentscheid, die erstinstanzliche Parteientschädigung des Vertreters der Beschuldigten sowie der rückwirkende Entzug der amtlichen Verteidigung durch den Vertreter der Beschuldigten Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Demgegenüber bleiben die Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der C. AG im Fall 1f der Anklageschrift, wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil von B. im Fall 3 der Anklageschrift, wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der M. AG im Fall 4 der Anklageschrift und wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Fall 5 der Anklageschrift sowie die Freisprüche betreffend Betrugs zum Nachteil der N. im Fall 1b der Anklageschrift und wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von A. im Fall 2 der Anklageschrift unbestritten, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

E. 2 Beweisanträge

E. 2.1 Obergutachten

E. 2.1.1 2.1.5 […]

E. 2.2 Einvernahme von L.

E. 2.2.1 2.2.4 […]

E. 3 Ziffer 1 lit. a der Anklageschrift (Betrug zum Nachteil der C. AG)

E. 3.1 3.7 […]

E. 4 Ziffer 1 lit. c der Anklageschrift (Versuchter Betrug zum Nachteil der C. AG)

E. 4.1 4.7 […]

E. 5 Ziffer 1 lit. d der Anklageschrift (Betrug zum Nachteil der C. AG)

E. 5.1 5.6 […]

E. 6 Ziffer 1 lit. e der Anklageschrift (Versuchter Betrug zum Nachteil der C. AG)

E. 6.1 6.7 […]

E. 7 Ziffer 3 der Anklageschrift (versuchter Mord, evt. versuchte vorsätzliche Tötung, evt. schwere Körperverletzung, evt. fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil von A. )

E. 7.1 Das Strafgericht führt in seinem Urteil vom 31. August 2012 aus, am 21. August 2008 sei es zu einer heftigen, emotional aufwühlenden verbalen Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und ihrem damaligen Ehemann B. gekommen. Am Morgen des 22. August 2008 habe sie sich sodann um ca. 8 Uhr an ihren Arbeitsort in Q. begeben. Da sie nicht viel Arbeit zu erledigen gehabt habe, habe sie kurz vor 9 Uhr die Arbeitsstelle verlassen und sei mit ihrem Fahrzeug auf direktem Weg nach R. gefahren, wo sie die Apotheke aufgesucht und eine Schachtel des Medikaments Lioresal für ihren damaligen Ehemann verlangt habe. Im Anschluss sei die Beschuldigte zu den Eltern ihres damaligen Freundes L. nach W. gefahren, um ihren Sohn A. , der dort die Nacht verbracht habe, abzuholen. Ferner sei erstellt, dass die Beschuldigte hienach A. zwei Tabletten Lioresal verabreicht habe und mit ihrem Fahrzeug über S. nach T. gefahren sei, wobei sie zunächst mit dem Wahrsager V. telefoniert und sich alsdann um 10:26 Uhr vom Auskunftsdienst mit dem Bruderholzspital habe verbinden lassen. Um 10:40 Uhr sei die Beschuldigte beim Bruderholzspital angekommen und habe den Ärzten wahrheitswidrig erklärt, A. habe während dem Morgenessen um ca. 7:30 Uhr dreimal Blut erbrochen, obwohl er weder etwas Besonderes gegessen noch irgendwelche Medikamente zu sich genommen habe. Im Weiteren habe die Beschuldigte gegenüber den Ärzten wider besseres Wissen behauptet, A. sei bereits am Vortag bei einem Kinderarzt gewesen, wobei das angefertigte Thorax-Röntgenbild unauffällig gewesen sei. Ferner habe sie wahrheitswidrig vorgebracht, A. sei am Vortag bei B. gewesen, bei welchem Tabletten herumliegen würden. Auf der Notfallstation habe sich der Gesundheitszustand von A. zusehends verschlechtert, bis dieser schliesslich ins Koma gefallen und intubiert, künstlich beatmet sowie auf die Intensivstation verlegt worden sei, mithin habe eine akut lebensgefährliche Situation bestanden. Am 25. August 2008 habe A. auf die allgemeine Abteilung verlegt werden können. Die Beschuldigte habe den Ärzten zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass sie A. Lioresal verabreicht habe. Im Gegenteil habe sie sogar die zuständige Mitarbeiterin der Apotheke in R. aufgefordert zu sagen, sie habe in den letzten Monaten keinerlei Medikamente für ihren Ehemann bezogen. Ausserdem habe sie an ihrem Computer Word-Dokumente so manipuliert, dass der Eindruck entstanden sei, sie habe am 22. August 2008 um 8:11 Uhr sowie um 9:22 Uhr je ein Dokument erstellt, weshalb sie um 9:12 Uhr das Medikament in der Apotheke gar nicht hätte beziehen können. Das Strafgericht legt sodann dar, das primäre Ziel der Beschuldigten sei es gewesen, dass B. das ihm eingeräumte Besuchsrecht für A. entzogen werde. Aufgrund dieses primären Motivs für die Tat sei nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Tod von A. gewollt oder in Kauf genommen habe, zumal A. diejenige Waffe gewesen sei, mit welcher sie B. auch langfristig am meisten habe treffen können. Folglich sei die Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung, freizusprechen. Hingegen entspreche das bei A. festgestellte Verletzungsbild einer lebensgefährlichen Verletzung, mithin einer schweren Körperverletzung. Kausal dafür sei die Verabreichung einer Überdosis Lioresal durch die Beschuldigte gewesen. Ferner habe die Beschuldigte um das hohe Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung von A. gewusst und dennoch gehandelt, womit sie die lebensgefährliche Verletzung ihres Sohnes in Kauf genommen, mithin eventualvorsätzlich gehandelt habe. Überdies habe die Beschuldigte die Ärzte beim Eintritt ins Spital bewusst in die Irre geführt und dadurch ein zielgerichtetes Handeln zur Abwehr beziehungsweise Minimierung der Lebensgefahr verunmöglicht, womit sie das Risiko für A. erhöht habe. Da die Beschuldigte in voller Kenntnis der Situation die Ärzte nicht über die Lioresal-Aufnahme informiert habe, sei auch dieses Verhalten als eventualvorsätzlich zu qualifizieren.

E. 7.2 Mit Berufungsbegründung vom 12. März 2013 bringt der Privatkläger B. vor, die Beschuldigte habe mindestens während einer gewissen Zeitspanne den Tod von A. aus eigensüchtigen Beweggründen in Kauf genommen. Spätestens, als A. auf der Intensivstation gelegen habe, müsse die Beschuldigte in Kauf genommen haben, dass dieser sterben könne. Ihr einziges Ziel sei es gewesen, nicht als Verursacherin der Vergiftung entdeckt zu werden. Dies ergebe sich daraus, dass die Beschuldigte ausgesagt habe, die Ärzte nicht ausdrücklich nach einem Gegenmittel gegen Lioresal gefragt zu haben. Mit Berufungsantwort vom 15. Mai 2013 führt der Privatkläger B. des Weiteren aus, wer einem Kleinkind Tabletten für einen Erwachsenen ohne Rücksprache mit einem Arzt verabreiche, wisse mit Sicherheit, dass eine Gefährdung von Leib und Leben damit einhergehe und wolle dies auch. Somit sei die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung ausgeschlossen.

E. 7.3 Demgegenüber macht die Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 12. März 2013 geltend, sie habe bei der Abgabe des Lioresal nicht gewusst, dass dies für ihren Sohn lebensgefährlich werden oder sogar zum Tod führen könne. Dies insbesondere, da sie angenommen habe, A. sei bereits am 1. Mai 2008 mit Lioresal vergiftet worden. Sie habe folgerichtig einzig eine einfache Körperverletzung in Kauf genommen. Auch aus dem Verhalten im Spital könne nicht geschlossen werden, dass sie eine lebensgefährliche Verletzung von A. in Kauf genommen habe, zumal sie die Ärzte gefragt habe, ob es gegen eines der von ihr genannten Medikamente ein Gegenmittel gebe, was von den Ärzten jedoch verneint worden sei. Daher habe sie darauf vertraut, dass die Informationen, welche sie den Ärzten zusätzlich hätte geben können, nichts an der Situation ihres Sohnes geändert hätten. Sie habe sich daher in einem Sachverhaltsirrtum befunden. Folglich sei sie lediglich wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu verurteilen. Im Weiteren legt die Beschuldigte mit Berufungsantwort vom 15. Mai 2013 dar, ihr primäres Ziel sei es gewesen, B. das ihm zugestandene Besuchsrecht für A. entziehen zu lassen. Es würde daher auch zu einem späteren Zeitpunkt keinen Sinn machen, das Leben von A. diesem Ziel unterzuordnen. Vielmehr hätte sie sich damit derjenigen Waffe beraubt, mit welcher sie B. am meisten habe treffen können. Ferner sei es zwar richtig, dass sie den Ärzten nicht gesagt habe, dass sie es war, welche A. Lioresal gegeben habe. Jedoch hätten ihr die Ärzte gesagt, dass es für die von ihr aufgezählten Medikamente, mithin unter anderem auch Lioresal, keine Gegenmittel gebe, weshalb aus ihrer Sicht keine Möglichkeit bestanden habe, mit der Wahrheit ihrem Sohn zu helfen. Überdies gehe es in diesem Handlungsabschnitt um ein Unterlassungsdelikt, welches erfordere, dass die Beschuldigte um die Möglichkeit der Hilfestellung gewusst habe, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Ausserdem wären die möglichen Massnahmen nur zu einem Zeitpunkt möglich gewesen, zu welchem die Beschuldigte noch nicht davon ausgegangen sei, dass eine Lebensgefahr für ihren Sohn eintreten könne.

E. 7.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts führt die Staatsanwaltschaft an, die Annahme der Beschuldigten, dass es sich bei der ersten Vergiftung am 1. Mai 2008 ebenfalls um Lioresal gehandelt habe, entlaste diese nicht, zumal sie nicht gewusst habe, was und in welcher Dosierung A. damals eingenommen habe. Der Umstand, dass die Beschuldigte selbst Lioresal eingenommen habe, vermöge daran nichts zu ändern, da sie selbst eine erwachsene Person und kein Kleinkind sei. Ferner bringt die Staatsanwaltschaft vor, bei der Verabreichung des Lioresal sei noch nicht von einem Tötungsvorsatz auszugehen. Der Handlungsabschnitt, als A. im Spital in einen lebensgefährlichen Zustand gefallen sei und die Beschuldigte die Ärzte nicht über die Verabreichung informiert habe, sei als Unterlassung zu qualifizieren. In diesem kritischen Zustand hätte die Nennung des Medikamentes gemäss den Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin jedoch nichts mehr geholfen, weshalb die hypothetische Kausalität zu verneinen sei.

E. 7.5 Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen betreffend die freie Beweiswürdigung durch das Gericht wird auf die vorstehenden Darlegungen verwiesen (Ziffer 3.3 des vorliegenden Urteils). Überdies wird, soweit die Erwägungen des Strafgerichts betreffend den Tatablauf von den Parteien nicht bestritten werden, auf die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen verwiesen (Ziffer II., 5.1 des angefochtenen Urteils).

E. 7.6 In casu ist der Tatablauf in zwei Handlungsabschnitte zu unterteilen, nämlich erstens die Verabreichung des Lioresal an A. sowie zweitens das Unterlassen der Mitteilung an die Ärzte im Spital, dass A. Lioresal gegeben wurde, nachdem dieser in einen lebensgefährlichen Zustand verfiel. Nachfolgend ist für jeden Handlungsabschnitt einzeln zu prüfen, ob sich die Beschuldigte des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter der schweren Körperverletzung, eventualiter der fahrlässigen Körperverletzung, jeweils zum Nachteil von A. , schuldig gemacht hat.

E. 7.7 Bezüglich des ersten Handlungsabschnittes ist zunächst unbestritten, dass die Beschuldigte ihrem Sohn A. das Medikament Lioresal verabreicht hat. Strittig ist hingegen, welche Dosis, mithin wie viele Tabletten des besagten Medikamentes, sie ihm gegeben hat. Zunächst führte die Beschuldigte anlässlich der Befragung vom 3. September 2008 aus, sie habe zwei Tabletten Lioresal für sich selbst bereit gelegt, um es im Sinne eines Schlafmittels zu benutzen. Als sie aus dem Zimmer gegangen sei, habe A. diese Tabletten wohl zu sich genommen (act. 3769 ff.). An der Anhörung vor Erlass des Haftbefehls vom 4. September 2008 wiederholte die Beschuldigte ihre Aussage, dass A. zwei Tabletten geschluckt habe (act. 3811). Demgegenüber gestand die Beschuldigte am 5. September 2008 die absichtliche Abgabe von Lioresal an A. , gab zugleich allerdings zu Protokoll, sie habe ihm lediglich eine Tablette gegeben, welche sie zuvor halbiert habe (act. 3819). In der Folge wiederholte die Beschuldigte durchgehend, ihrem Sohn bloss eine Tablette gegeben zu haben (act. 3871, 3997 ff., 4021, 5405). Das Strafgericht geht in seinem Urteil vom 31. August 2012 zu Gunsten der Beschuldigten davon aus, dass diese ihrem Sohn zwei Tabletten Lioresal verabreicht hat (S. 52 des angefochtenen Urteils). Indes legt das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) in seinem Bericht vom 3. August 2009 (act. 3691) sowie in seinem ergänzenden rechtsmedizinischen Gutachten vom 8. Juli 2011 (act. 4503) dar, dass A. kurze Zeit vor der Blutentnahme drei Lioresal-Tabletten à 25 mg eingenommen haben müsse, um die ermittelte Blutkonzentration zu erreichen. Aus den Verfahrensakten ergeben sich sodann keinerlei Hinweise, um an der Glaubwürdigkeit der Gutachten zu zweifeln. Auch macht die Beschuldigte keine solchen geltend, weshalb auf die beiden Expertisen klarerweise abzustellen ist. Bei objektiver Betrachtung bestehen demzufolge keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte ihrem Sohn drei Tabletten Lioresal verabreicht hat, weshalb die Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ – entgegen den Ausführungen des Strafgerichts – vorliegend nicht zur Anwendung kommt und daher als erstellt zu erachten ist, dass die Beschuldigte ihrem Sohn A. drei Tabletten Lioresal verabreicht hat.

E. 7.8 Sodann ergeben sich in Bezug auf den Tatablauf mehrere Fragen, welche weder im vorinstanzlichen noch im Berufungsverfahren geklärt werden konnten. Ein erster Widerspruch liegt hinsichtlich des Halts der Beschuldigten am 22. August 2008 am Kiosk in W. vor. Zunächst gab die Beschuldigte anlässlich der Befragung vom 30. Juli 2009 zu Protokoll, sie habe B. zusammen mit einem seiner Kollegen, dessen Name sie nicht kenne, am Kiosk in W. angetroffen. Ihr damaliger Ehemann habe sie mehr oder weniger wegen des Streitgesprächs, welches sie am Tag zuvor geführt hätten, ausgelacht. Sie wisse allerdings nicht mehr genau, was er gesagt habe. Er habe sie jedoch höhnisch gefragt, ob der Streit tatsächlich stattgefunden habe, oder ob dies bloss ein Traum gewesen sei. In der Folge habe sich ein Wortgefecht entwickelt. Er habe sicher etwas in der Art gesagt, dass er ihr die Kinder wegnehmen werde (act. 3989). Gemäss der von der Beschuldigten selbst verfassten Abhandlung „Meine Geschichte“ vom 15. Februar 2012 habe sie am Kiosk in W. angehalten, um Zigaretten zu kaufen. Dort habe sie zwei Kumpels von B. getroffen, welche sie auf ihr Auto angesprochen hätten, worauf sie die Zigaretten am Kiosk vergessen habe und aufgelöst davon gefahren sei (act. 141/163). Vor den Schranken des Strafgerichts führte die Beschuldigte sodann aus, am Kiosk in W. sei ein Bekannter von B. , welcher X. heisse, gestanden. Überdies habe sie den Bus ihres damaligen Ehemannes gesehen. Ob dieser auch dort gewesen sei, wisse sie nicht mehr (act. 5399). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung macht die Beschuldigte geltend, sie habe einen Kollegen von B. , X. , am Kiosk in W. getroffen. Ob B. selbst auch vor Ort gewesen sei, wisse sie nicht mehr. X. habe sie wegen ihrem Auto aufgezogen, welches angeblich von B. bezahlt worden sei (S. 19 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Weitere Widersprüche ergeben sich ferner aus dem Vorbringen der Beschuldigten, nachdem sie A. bei den Eltern ihres damaligen Freundes und heutigen Ehemannes abgeholt habe, sei sie von W. nach Q. zum Y. -Zentrum gefahren, habe dort ihr Auto vor der Post parkiert und A. das Lioresal verabreicht. Beim dortigen Postomaten habe sie feststellen wollen, ob sich der Lohn auf ihrem Konto befinde (act. 3819, 3957, 4007, S. 19 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Indes haben Abklärungen ergeben, dass die Beschuldigte am 22. August 2008 weder einen Barbezug bei der Schweizerischen Post noch eine Kontostandsabfrage getätigt hat. Des Weiteren konnte aufgrund der Auswertung der rückwirkenden Randdaten des Mobiltelefons der Beschuldigten festgestellt werden, dass diese um 9:41 Uhr über den Antennenstandort W. und um 9:56 Uhr über den Antennenstandort S. , U. , kommuniziert hat. Die Fahrt mit dem Auto von W. nach S. innert 15 Minuten erscheint zwar ohne Weiteres plausibel, jedoch ist es gerichtsnotorisch, dass es unmöglich ist, innert derselben Zeit noch über das Y. -Zentrum in Q. einen Umweg zu fahren. Somit sind die Aussagen der Beschuldigten betreffend der Abfrage des Kontostands am Postomaten in Q. in keiner Weise glaubhaft. Ausserdem ergibt sich aus der Auswertung der rückwirkenden Randdaten des Mobiltelefons der Beschuldigten, dass diese um 8:56 Uhr ein zehnminütiges Telefongespräch mit ihrem damaligen Freund und heutigen Ehemann L. geführt hat. Sowohl in der Einvernahme vom 15. Oktober 2008 als auch vor Kantonsgericht vermag sich die Beschuldigte allerdings nicht an dieses Gespräch zu erinnern (act. 3963, S. 20 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung); dies obwohl ein so verhältnismässig langes Gespräch zu einem emotional äusserst belastenden Zeitpunkt in Erinnerung bleiben müsste. Die Auswertung der rückwirkenden Randdaten hat zudem ergeben, dass sich die Beschuldigte mindestens zwischen 10:04 Uhr und 10:27 Uhr, mithin mindestens 23 Minuten, in T. aufgehalten hat. Dessen ungeachtet bringt die Beschuldigte wiederholt vor, sie könne sich nicht daran erinnern, dass sie über T. gefahren sei (act. 3965, 4005, S. 20 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Ebenso wenig vermag sich die Beschuldigte daran zu erinnern, dass sie sowohl um 10:04 Uhr als auch um 10:14 Uhr die Telefonnummer des Wahrsagers V. gewählt hat (act. 3965, 4005, S. 20 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Sodann wählte die Beschuldigte erst um 10:26 Uhr die Rufnummer des Auskunftsdiensts und liess sich mit dem Bruderholzspital verbinden, mithin erst, nachdem sie bereits eine Vielzahl anderer Telefonate geführt hat. Diesbezüglich gibt die Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts zu Protokoll, sie sei zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Weg ins Spital gewesen. Auch habe sie nicht gewusst, dass die Wirkungen des Medikamentes innert so kurzer Zeit eintreten würden (S. 20 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Obwohl diese Fragen in Bezug auf den Tatablauf auch im Berufungsverfahren nicht geklärt werden konnten und die Beschuldigte trotz objektiven Beweisen, welche deutlich gegen sie sprechen, weiterhin an ihren widersprüchlichen und unglaubwürdigen Aussagen festhält, ist eine Beurteilung des vorliegenden Falls möglich, zumal die noch nicht geklärten Sachverhaltsmomente für die zu prüfenden Fragen nicht von Relevanz sind. Dennoch ist der Umstand, dass sich die Beschuldigte vehement gegen objektive Beweise stellt und in diverse Widersprüche verstrickt, welche sie nicht auflösen kann, zu ihren Ungunsten zu werten.

E. 7.9 Im Weiteren ist in Bezug auf den ersten Handlungsabschnitt zu prüfen, ob sich die Beschuldigte des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat, mithin ob sie, als sie ihrem Sohn A. das Medikament verabreichte, mit Tötungsvorsatz handelte. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, macht sich strafbar nach Art. 111 StGB, sofern keine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft. Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes gemäss Art. 112 StGB strafbar.

E. 7.10 Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Subjektiv wird verlangt, dass der Täter einen auf die Begehung der Tat gerichteten Entschluss gefasst hat. Die objektive Seite hingegen setzt voraus, dass der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Der Versuch erfordert somit, dass der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen vollständig erfüllt sein, in erster Linie der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt ( Trechsel / Geth , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 22 N 1 f.).

E. 7.11 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Nach ständiger Rechtsprechung ist von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestands für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein ( Trechsel / Jean - Richard , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 12 N 13). Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27. November 2012, E. 2.1). Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt und kann sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen. Ein Tötungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013, E. 3.2.4). Wer den Erfolg als möglich ansieht, kann sich innerlich darauf verlassen, dass schon nichts passieren werde, und wer sich so verhält, wer leichtfertig oder gar frivol auf den Nichteintritt selbst eines für wahrscheinlich gehaltenen Erfolges vertraut, handelt nicht mit Eventualvorsatz. Hier bleibt es bei bewusster Fahrlässigkeit. Wer dagegen den Eintritt des Erfolges ernstlich in Rechnung stellt, wer beispielsweise Vorkehrungen trifft, um einer eventuellen Strafverfolgung zu entgehen, der ist offenbar bereit, die Tatbestandserfüllung um des von ihm verfolgten Zieles willen hinzunehmen und handelt demnach mit Eventualvorsatz ( Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2011, § 9 Rz. 105). Der Eventualvorsatz ist nicht leichthin anzunehmen; vielmehr beansprucht die Regel „in dubio pro reo“ hier eine erhöhte Beachtung ( Niggli / Maeder , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 12 N 62).

E. 7.12 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es am 21. August 2008 zwischen ihr und ihrem damaligen Ehemann B. zu einem heftigen Streit gekommen ist, welcher die Beschuldigte emotional aufgewühlt hat. Indes kann dem vorinstanzlichen Urteil insofern nicht gefolgt werden, als von einer Kurzschlussreaktion der Beschuldigten ausgegangen wird. Zwar brachte die Beschuldigte sowohl an ihrer Einvernahme vom 15. Oktober 2008 (act. 3959) als auch heute vor den Schranken des Kantonsgerichts (S. 21 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung) vor, sie habe die Tat aus einer Kurzschlussreaktion heraus begangen, mithin sei ihr die Idee spontan im Büro eingefallen. Dem steht allerdings entgegen, dass ihre jetzige Schwiegermutter Ë. am 5. September 2008 als Zeugin zu Protokoll gab, die Beschuldigte habe bereits am 21. August 2008 erzählt, dass sie am nächsten Morgen mit A. zum Arzt beziehungsweise ins Spital müsse, weil er Blut in den Windeln gehabt und unregelmässig geatmet habe. Sie selbst habe allerdings nichts dergleichen feststellen können (act. 3835). Diesen Depositionen von Ë. ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte bereits am 21. August 2008, d.h. am Vortag, ihre Tat geplant hatte, weshalb offenkundig nicht von einer Kurzschlussreaktion, sondern vielmehr von einem planmässigen Handeln auszugehen ist. Zudem erscheint nicht plausibel, dass die Beschuldigte die vorliegende Tat innert kürzester Zeit geplant hat. Ein durchdachtes Vorgehen wie das vorliegende weist auf ein von längerer Hand reflektiertes Vorhaben hin. Hinzu kommt, dass die von der Beschuldigten erzählten Lügen einen besonderen Detailreichtum aufweisen, was wiederum als Hinweis auf eine gezielte und planmässige Vorbereitung zu werten ist.

E. 7.13 Ferner machte die Beschuldigte wiederholt geltend, sie habe A. das Lioresal gegeben, damit dieses in seinem Blut festgestellt werde und der Verdacht auf B. falle, so dass A. nicht weiter zu ihm gehen müsse respektive dass B. nur ein begleitetes Besuchsrecht erhalte (act. 3819, 3863, 3871, 3959, 3997, 5389). Demgegenüber führt die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung in Bezug auf ihr Motiv aus, B. habe bereits vor dem Tatzeitpunkt bloss ein begleitetes Besuchsrecht inne gehabt, weshalb dies nicht ihr Motiv gewesen sei. Mit der Tat habe sie jedoch den Behörden ersichtlich machen wollen, was bei den Besuchen bei B. hinter der Fassade vorgehe. Sie sei immer diejenige gewesen, die angeschwärzt worden sei, mithin sei der Fokus stets auf sie fixiert gewesen. B. hingegen habe machen können, was er wollte (S. 18 f. des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Diese Depositionen stimmen mit dem Umstand überein, dass bereits mit Verfügung des Bezirksgerichts Waldenburg vom 18. August 2008 nur ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet wurde, und die Beschuldigte vor der Tat in Kenntnis dieser Verfügung war. Ausgehend von diesen Aussagen zeigt sich somit, dass die Beschuldigte in erster Linie das Ziel verfolgte, B. jegliche Fähigkeiten zur Betreuung und Fürsorge für die Kinder abzusprechen respektive absprechen zu lassen, damit dieser künftig überhaupt kein Besuchsrecht mehr erhält, mithin auch kein begleitetes Besuchsrecht. Aus diesem primären Motiv kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die Beschuldigte hätte auch den Tod von A. in Kauf genommen. Namentlich kann nicht einzig das in erster Linie verfolgte Ziel ausschlaggebend für die Beurteilung des Tötungsvorsatzes sein; vielmehr sind auch die weiteren von ihr verfolgten Motive in die Prüfung miteinzubeziehen.

E. 7.14 Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass sich die Beschuldigte und B. im Juli 2007 endgültig trennten und seither sowohl über finanzielle Fragen als auch über die Erziehung der Kinder nahezu ununterbrochen streiten, wobei sich die Beschuldigte durchwegs in der Defensive und wehrlos fühlt. Ferner führte die Beschuldigte vor den Schranken des Strafgerichts aus, sie hege einen abgrundtiefen Hass gegen B. und kriege Magenkrämpfe, wenn sie ihn sehe (act. 5387). Diese Depositionen wiederholt die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung (S. 9 f. des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Somit erhellt, dass die Beschuldigte gegenüber B. extreme Hassgefühle hegte und aus blosser Wut gegen diesen handelte respektive Rache nehmen wollte, da sie sich von ihm fortwährend unterdrückt fühlte. Demzufolge beging die Beschuldige das vorliegende Delikt unter anderem in der Absicht, ihren damaligen Ehemann B. zu schädigen. Indes ist zu beachten, dass A. als das Lieblingskind von B. das wichtigste Druckmittel der Beschuldigten darstellte, um sich zu wehren. Der Tod von A. hätte demnach für die Beschuldigte den Verlust der bedeutsamsten Waffe gegen B. bedeutet. Sie hätte sich selbst des einflussreichsten Abwehrmittels gegen die aus ihrer Sicht andauernden ungerechtfertigten Angriffe von B. entledigt.

E. 7.15 Hinzu kommt, dass die Beschuldigte mit ihrer Tat auch ihre Kinder davor bewahren wollte, B. besuchen zu müssen (act. 3823, 3997). Primär hat sich die Tat zwar gegen B. gerichtet, allerdings scheinen zumindest teilweise auch aus subjektiver Sicht beschützende Motive sie zur Begehung des Deliktes bewogen zu haben. Entsprechend führte die Beschuldigte aus, sie habe Angst gehabt, man würde ihr die Kinder wegnehmen, da sie sich in der Zeit vor der Tat vermehrt zufolge Zusammenbruchs ins Spital habe begeben müssen (act. 5389). Es erscheint daher wenig nachvollziehbar, dass die Mutter, welche Angst vor dem Entzug des Sorgerechts für ihre Kinder hatte, es in Kauf genommen hätte, eines dieser Kinder zufolge Todes für immer zu verlieren.

E. 7.16 Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ihrem Sohn A. ein rezeptpflichtiges Medikament verabreicht hat, welches nicht für ihn bestimmt war. Überdies war der Beschuldigten aufgrund der Therapie ihres damaligen Ehemannes sowie der Behandlung ihres Sohnes Z. mit Ritalin bekannt, dass eine Therapie mittels stark wirkenden Medikamenten –wie auch das Lioresal – selbst bei Erwachsenen nur „einschleichend“ erfolgen darf (act. 3681, 5373; S. 25 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Dessen ungeachtet gab sie A. insgesamt drei Tabletten des Medikamentes, wobei sie wissen musste, dass diese Menge eine erhebliche Überdosierung darstellt, zumal selbst bei einer erwachsenen Person die Verabreichung von drei Tabletten des Medikamentes ohne vorgängige einschleichende Anpassung eine wesentlich überhöhte Dosis wäre. Umso mehr muss dies bei einem Kind im Alter von zwei Jahren und zehn Monaten gelten. Die Beschuldigte führte aus, sie habe selbst bereits zwei bis drei Mal je zwei Tabletten Lioresal genommen, um besser schlafen zu können, weshalb sie angenommen habe, sie kenne die Wirkung des Medikamentes (act. 3873). Bezüglich der Glaubhaftigkeit dieser Aussage ist auf das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 19. November 2008 zu verweisen, wonach anzunehmen sei, dass sich bei der Beschuldigten infolge einer fehlenden Gewöhnung an das Medikament nach der Einnahme von zwei Tabletten Lioresal à 25 mg das gesamte Wirkungs- und Nebenwirkungsspektrum des Medikaments entfaltet hätte. Aus medizinischer Sicht sei sogar denkbar, dass sie nach der Einnahme von 50 mg Baclofen Symptome einer Überdosierung aufgewiesen hätte. Neben Schläfrigkeit, Müdigkeit und Übelkeit wären unter dieser Annahme auch ein Tonusverlust der Muskulatur mit Schwäche in den Armen und Beinen, gegebenenfalls Muskelschmerzen oder Koordinationsstörungen, Störungen des Herz-Kreislauf-Systems und zentralnervöse Ausfälle wie Sprach- und Sehstörungen, Schwindel, Verwirrtheitszustände oder Bewusstseinseintrübungen erwartbar gewesen. Weiter wird im besagten Gutachten festgehalten, dass aufgrund der individuell unterschiedlichen Verträglichkeit von Medikamenten die Aussage der Beschuldigten, sie habe „nur“ mit Müdigkeit auf die Einnahme von 50 mg Lioresal reagiert, letztlich nicht widerlegt werden könne (act. 3681 ff.). Angesichts dieser Ausführungen erscheint es dem Kantonsgericht überaus unglaubwürdig, dass die Beschuldigte tatsächlich selbst bereits zwei bis drei Mal je zwei Tabletten Lioresal zu sich genommen hat. Die Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, zumal die Beschuldigte am 10. September 2008 zu Protokoll gab, sie habe sich einmal nach der Einnahme des Lioresal übergeben müssen (act. 3873). Ausgehend davon, dass das Vorbringen betreffend Selbstmedikation mit Lioresal zutreffen würde, musste sich die Beschuldigte bewusst sein, dass wenn zwei Tabletten bei ihrem damaligen Gewicht von rund 50 kg (act. 3873) als erwachsene Person bereits erhebliche Auswirkungen auf ihre Gesundheit zeigen, erst recht drei Tabletten bei einem Kleinkind im Alter von zwei Jahren und zehn Monaten sowie einem Gewicht von 13 kg (act. 3677) massiv und unabsehbar stärkere und daher lebensgefährliche Auswirkungen zur Folge haben müssen. Doch selbst wenn die Darlegungen betreffend Selbstmedikation nicht zutreffend wären, so wäre der Beschuldigten offenkundig dennoch bewusst, dass die Einnahme von Lioresal Auswirkungen auf ihre Gesundheit zeigen würde, da sie andernfalls die falsche Aussage betreffend Selbstmedikation nicht mittels Lüge, sie habe nach der Einnahme erbrechen müssen, ergänzt hätte. Somit war der Beschuldigten – unabhängig davon, ob die Ausführungen betreffend Selbstmedikation zutreffen oder nicht – klarerweise bewusst, dass die Einnahme von Lioresal erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit und folglich massiv stärkere respektive lebensbedrohliche Auswirkungen bei Kindern hat. Sodann sind aus den Verfahrensakten sowie den Vorbringen der Beschuldigten keine Hinweise ersichtlich, wonach sie hätte darauf vertrauen dürfen, dass die Abgabe von drei Tabletten Lioresal an ihren zwei Jahre und zehn Monate alten Sohn A. nicht zu massiven Auswirkungen betreffend dessen Gesundheit führen würde. Im Gegenteil legt die Beschuldigte an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung dar, sie habe weder den Beipackzettel des Medikamentes studiert noch sich in einer Arztpraxis, einer Apotheke oder im Internet über die Folgen der Abgabe von Lioresal an ein Kleinkind erkundigt (S. 25 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung).

E. 7.17 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass zwar erhebliche Hinweise dafür gegeben sind, dass die Beschuldigte den Tod ihres Sohnes A. in Kauf genommen hat. Gleichwohl sprechen auch gewichtige Argumente dagegen, weshalb der (Eventual-) Vorsatz betreffend den Tod von A. letztlich doch zweifelhaft erscheint und unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte den Tod von A. nicht in Kauf nahm. Dementsprechend ist die Beschuldigte durch die Vorderrichter zu Recht sowohl von der Anklage wegen versuchten Mordes als auch von der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung freigesprochen worden. Die Berufung des Privatklägers B. ist in diesem Punkt daher abzuweisen.

E. 7.18 Fraglich ist ferner, ob sich die Beschuldigte der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A. schuldig gemacht hat. Zweifelsohne befand sich A. in einer lebensbedrohlichen Situation, welche durch die Verabreichung des Medikamentes Lioresal verursacht wurde (act. 3679, 4503). Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist daher offenkundig erfüllt. Zu prüfen ist allerdings, ob die Beschuldigte bei der Verabreichung des Medikamentes zumindest in Kauf nahm, dass A. in eine lebensbedrohliche Situation verfällt, mithin ob sie mit Vorsatz respektive Eventualvorsatz betreffend die schwere Körperverletzung handelte.

E. 7.19 Den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Eine Verletzung ist lebensgefährlich im Sinne von Abs. 1, wenn sich durch sie die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Es reicht aus, dass die Lebensgefahr vorübergehend und nur für einen kurzen Zeitraum bestanden hat. Massgebend ist die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs, wobei die Todesgefahr von der Verletzung als solcher auszugehen hat und nicht allein von der Tathandlung ( Roth / Berkemeier , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 122 N 5; Stratenwerth / Wohlers , Handkommentar StGB, 2. Aufl. 2009, Art. 122 N 3).

E. 7.20 Vorliegend ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschuldigten bewusst war, dass die Abgabe des Lioresal an A. mit massiven gesundheitlichen Risiken verbunden ist. Zum einen ist es als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass ein rezeptpflichtiges Medikament, welches einer querschnittgelähmten erwachsenen Person verschrieben wurde, nicht ohne Weiteres in einer hohen Dosis einem Kleinkind gegeben werden kann, ohne dass erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind, zumal die Beschuldigte in casu wusste, dass Erwachsene und insbesondere auch Kinder bei starken Medikamenten nicht von Beginn weg die angestrebte Dosis einnehmen, sondern die Dosierung mittels Einschleichmethode allmählich erhöht wird (act. 5373, S. 25 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Zum anderen führt die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor der Berufungsinstanz aus, sie sei unter anderem von der Schule über den Umgang mit Medikamenten informiert worden (S. 28 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Hinzu kommt, dass der ältere Sohn der Beschuldigten, Z. , das Medikament Ritalin einnehmen musste, weshalb sie mit dem Umgang von rezeptpflichtigen Medikamenten in Gegenwart von Kindern offenkundig vertraut war. Dies zeigt sich auch im Umstand, dass die Beschuldigte – in der Absicht, das alleinige Sorgerecht zu erhalten – B. vorwarf, er lagere seine Medikamente unsachgemäss. Offensichtlich war ihr die von den Medikamenten ausgehende Gefahr daher vollumfänglich bewusst.

E. 7.21 Die Beschuldigte macht sodann geltend, sie sei davon ausgegangen, A. habe bereits im Mai 2008 eine Tablette Lioresal geschluckt. Damals habe er nicht stark reagiert, weshalb sie gedacht habe, sie könne ihm erneut davon geben (act. 3825, 3871, S. 4 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Dem kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht gewusst hat, dass A. im Mai 2008 Ritalin eingenommen hat, so ist dennoch für jedermann offensichtlich, dass die dreifache Dosis desselben Medikamentes erheblich stärkere Auswirkungen auf die physische Gesundheit haben muss. Anzumerken ist, dass die Aussage der Beschuldigten, A. habe im Mai 2008 nicht stark reagiert, wenig glaubwürdig erscheint, zumal sie in der Einvernahme vom 10. September 2008 noch zu Protokoll gab, es sei im Mai 2008 für alle ersichtlich gewesen, dass es A. gesundheitlich nicht gut gegangen sei (act. 3879), weshalb davon auszugehen ist, dass A. zu Hause noch wesentlich stärkere Auswirkungen hatte als später im Spital. Ausserdem wusste die Beschuldigte aufgrund des Vorfalls vom Mai 2008, dass das Verschlucken von Tabletten bei Kleinkindern erhebliche gesundheitliche Risiken zur Folge haben kann, insbesondere da der damalige Arzt die Beschuldigte aufforderte, umgehend ins Spital zu kommen (act. 3757, 3879).

E. 7.22 Hinsichtlich dem Vorbringen der Beschuldigten, sie habe selbst bereits zwei bis drei Mal je zwei Tabletten des Medikamentes Lioresal eingenommen, um besser zu schlafen, weshalb sie angenommen habe, sie kenne die Wirkung des Medikamentes, ist auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen betreffend den Tötungsvorsatz zu verweisen. Demgemäss musste sich die Beschuldigte bewusst sein, dass drei Tabletten Lioresal bei einem Kleinkind im Alter von zwei Jahren und zehn Monaten sowie einem Gewicht von 13 kg wesentlich massivere Auswirkungen haben als zwei Tabletten bei einer erwachsenen Person mit einem Gewicht von rund 50 kg. Insbesondere hat sich die Beschuldigte, welche über vier Mal mehr Körpergewicht als A. im Tatzeitpunkt verfügte, gemäss eigenen Angaben nach der Einnahme der Tabletten übergeben müssen, und dies obwohl sie lediglich zwei Lioresal-Tabletten eingenommen hat, mithin eine Tablette weniger als sie A. verabreicht hat. Ausgehend vom Wissen, dass eine geringere Dosierung Lioresal bei ihr bereits zu erheblichen körperlichen Reaktionen geführt hat, musste der Beschuldigten bekannt sein, dass drei Tabletten des rezeptpflichtigen Lioresal ohne medizinische Indikation bei einem Kleinkind eine massive Überdosis darstellen und sie A. somit in eine lebensgefährliche Situation bringt. Folglich musste die Beschuldigte die nunmehr eingetretenen Folgen, mithin die Lebensgefahr für A. , in Kauf nehmen.

E. 7.23 Ferner zeigt der Umstand, dass sich die Beschuldigte in keiner Weise über die genauen Wirkungen des Lioresal in Bezug auf Kinder informierte, dass sie massive Auswirkungen bis hin zur lebensgefährlichen Verletzung keinesfalls ausschliessen konnte. Insbesondere hat die Beschuldigte weder bei einem Arzt noch in einer Apotheke oder im Internet einschlägige Erkundigungen eingeholt, obwohl dies ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre und namentlich über das Internet auch anonym hätte geschehen können. In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage der Beschuldigten anlässlich der Befragung vom 1. September 2008 zu verweisen, wonach sie den genauen Verwendungszweck des Medikamentes Lioresal nicht kenne (act. 3761).

E. 7.24 Es zeigt sich somit, dass die Beschuldigte eine lebensgefährliche Verletzung von ihrem Sohn A. in Kauf nahm, mithin der Eventualvorsatz betreffend eine schwere Körperverletzung offenkundig gegeben ist, zumal in casu die Inkaufnahme des Todes von A. nur knapp abzulehnen war. Im Übrigen sind weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich die Beschuldigte der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A. schuldig gemacht hat.

E. 7.25 Angesichts der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hat. Demzufolge scheidet der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung aus und ist somit nicht weiter zu prüfen.

E. 7.26 Nachfolgend ist sodann zu erörtern, ob sich die Beschuldigte im zweiten Handlungsabschnitt schuldig gemacht hat. Der zweite Handlungsabschnitt beginnt in jenem Zeitpunkt, als sich die Situation im Spital für jedermann ersichtlich – und somit auch für die Beschuldigte –drastisch veränderte, indem sich der bisher unauffällige Zustand von A. unvermittelt stark bis hin zur lebensbedrohlichen Lage verschlechterte, A. mehrmalig aus dem Schlaf heraus erbrach, in ein soporöses, innert kurzer Zeit komatöses Zustandsbild verfiel und in den Schock-raum verlegt wurde (act. 3631, 4493). Ab diesem Zeitpunkt, ab welchem sich die Situation von A. mit aller Deutlichkeit stark veränderte und der zunächst bloss in Kauf genommene lebensbedrohliche Zustand tatsächlich eintritt, liegt keine Handlungseinheit in Bezug auf die Verabreichung des Lioresal mehr vor, weshalb ein selbständiger zweiter Handlungsabschnitt vorliegt. In diesem zweiten Handlungsabschnitt ist fraglich, ob sich die Beschuldigte durch das Unterlassen der Mitteilung an die Ärzte im Spital, dass A. drei Tabletten Lioresal verabreicht wurden, nachdem dieser in einen lebensgefährlichen Zustand geriet, strafbar gemacht hat. Zu prüfen ist demzufolge ein Unterlassungsdelikt respektive die Tatbestände des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung, jeweils durch Unterlassen und zum Nachteil von A. .

E. 7.27 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt gemäss Art. 11 Abs. 2 StGB, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich aufgrund: des Gesetzes (lit. a), eines Vertrages (lit. b), einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c) oder der Schaffung einer Gefahr (lit. d). Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3 StGB). Das mit Strafe bedrohte Verhalten besteht beim Unterlassungsdelikt prinzipiell in der Nichtvornahme der gebotenen Handlung, wobei zwischen (Un-) Tätigkeits- und Erfolgsdelikten unterschieden wird. Während bei einem (Un-) Tätigkeitsdelikt die Nichtvornahme einer Handlung den Tatbestand verwirklicht, erfordert das Erfolgsdelikt, dass die Nichtvornahme der gebotenen Handlung zu einem bestimmten Verletzungs- oder Gefährdungserfolg führt. Dabei hängt die Zurechnung des Erfolgs allein von der Feststellung ab, ob der Täter den Erfolg hätte abwenden können, mithin ob die unterlassene Handlung ihn verhindert hätte (sog. hypothetische Kausalität; Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2011, § 14 Rz. 35; Trechsel / Jean - Richard , Praxiskommentar StGB, 2013, Art. 11 N 18; Seelmann , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 11 N 32). Die hypothetische Kausalität wird vom Bundesgericht in Anwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie bejaht, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele. Andere Lehrmeinungen vertreten hingegen den Standpunkt, dass auch beim Unterlassungsdelikt das Prinzip der Risikosteigerung gelten muss: Den Tatbestand erfüllt das Unterlassen derjenigen Handlung, welche die zur Rechtsgutsverletzung führende Gefahr beseitigt oder doch vermindert hätte. Es bedarf somit des Nachweises, dass die gebotene Handlung eine solche Herabsetzung des Risikos tatsächlich bewirkt, die Chance für die Abwendung des Erfolges tatsächlich erhöht hätte. Lässt sich dieser Nachweis nicht erbringen, so fehlt es an der hypothetischen Kausalität zwischen dem Unterlassen und dem strafrechtlich relevanten Erfolg ( Stratenwerth , a.a.O., § 14 Rz. 36 f.; Seelmann , a.a.O., Art. 11 N 32 f.).

E. 7.28 In casu hatte die Beschuldigte als Mutter von A. zweifelsohne eine Garantenpflicht inne ( Trechsel / Jean - Richard , a.a.O., Art. 11 N 8). Fraglich erscheint hingegen, ob die Beschuldigte vorsätzlich respektive eventualvorsätzlich gehandelt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen zum Tötungsvorsatz in Bezug auf den ersten Handlungsabschnitt verwiesen werden. Dessen ungeachtet ist zu prüfen, ob die Beschuldigte nunmehr – im Gegensatz zum ersten Handlungsabschnitt – den Tod von A. in Kauf nimmt, mithin ob sich der Vorsatz verändert hat. Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass die Beschuldigte beim Eintritt in das Spital den Ärzten gegenüber aussagte, A. habe während des Frühstücks drei Mal erbrochen, wobei sie Blut im Erbrochenen beobachtet habe. A. habe nichts Besonderes gegessen und auch keine Tabletten oder sonstige Substanzen konsumiert. Am Vortag sei er bei seinem Vater gewesen, welcher Tabletten herumliegen habe. Überdies sei A. am Vortag bei einem Kinderarzt in S. gewesen, wo ein Thorax-Röntgenbild angefertigt worden sei, welches sich als unauffällig erwiesen habe. In der Vornacht sei A. bei seinen Grosseltern gewesen (act. 447). Nachdem A. in einen lebensgefährlichen Zustand verfallen war, gab die Beschuldigte sodann an, er könnte beim Vater Neurontin, Detrusitol oder Lioresal eingenommen haben (act. 451 ff.). Ebenso führte die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vom 1. September 2008 an, im Spital habe sie alle Medikamente angeben müssen, welche ihr damaliger Mann eingenommen habe (act. 3757). Ferner gab die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vom 4. September 2008 zu Protokoll, sie habe die Ärzte gefragt, was geschehe, wenn A. allenfalls ein Medikament eingenommen hätte. Man habe ihr zu verstehen gegeben, dass es Medikamente gebe, bei denen kein Gegenmittel vorhanden sei (act. 3801 ff.). Anlässlich der Befragung vom 4. September 2008 legte die Beschuldigte sodann dar, sie sei nicht speziell nach Tabletten gefragt worden. Sie habe die Tabletten auch nicht von sich aus erwähnt (act. 3811). Am 10. September 2008 brachte die Beschuldigte ferner vor, sie sei nicht wirklich gefragt worden, ob A. eine Tablette genommen habe. Sie habe von sich aus nichts gesagt. Ö. vom Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) habe ihr gesagt, dass es für die meisten Medikamente gar kein Gegenmittel gebe. Ob für Lioresal ein Gegenmittel existiere, darüber habe sie mit ihm nie gesprochen. Es sei aber richtig, dass sie von sich aus nie gesagt habe, dass A. eine Tablette Lioresal eingenommen habe (act. 3875). Sodann machte die Beschuldigte am 30. Juli 2009 geltend, sie habe Ö. gefragt, ob man gegen Medikamenteneinnahmen etwas machen könne, worauf dieser gesagt habe, dass es gegen wenige Medikamente ein Gegenmittel gebe (act. 4003). Vor den Schranken des Strafgerichts führte die Beschuldigte im Weiteren aus, sie habe eine Liste mit Aufenthaltsorten von A. und Medikamenten abgeben müssen. Es seien relativ viele Medikamente gewesen (act. 5401). Weil die Ärzte gesagt hätten, dass es kein Gegenmittel gebe, habe sie gedacht, dass sie nicht helfen könne (act. 5409). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bringt die Beschuldigte zudem erstmals vor, sie und ihr damaliger Freund L. hätten eine schriftliche Liste mit Medikamenten verfasst, welche in den Haushalten, in welchen sich A. aufgehalten habe, vorhanden gewesen seien. Diese Liste habe sie Ö. abgegeben und gefragt, ob es gegen eines dieser Medikamente, worunter sich auch das Lioresal befunden habe, ein Gegenmittel gebe. Dies habe der Arzt verneint. Daher sei sie davon ausgegangen, dass sie nicht mehr helfen könne. Sie habe allerdings nicht spezifisch nach einem Gegenmittel für Lioresal gefragt (S. 22, 27 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung).

E. 7.29 Die Depositionen der Beschuldigten werden insofern durch die Verfahrensakten gestützt, als den Aufzeichnungen des UKBB vom 22. August 2008, 14:31 Uhr zu entnehmen ist, dass die Beschuldigte angegeben habe, A. hätte beim Vater Neurontin, Detrusitol oder Lioresal einnehmen können (act. 451 ff.). Folglich erscheint grundsätzlich glaubwürdig, dass die Beschuldigte gegenüber Ö. diverse Medikamente, unter anderem Lioresal, genannt und nachgefragt hat, ob gegen eines dieser Medikamente ein Gegenmittel vorhanden sei, was vom Arzt verneint wurde. Die Beschuldigte ging somit in subjektiver Hinsicht davon aus, dass die Information, dass sie A. Lioresal verabreicht hat, den lebensbedrohlichen Zustand von A. nicht ändern konnte.

E. 7.30 In casu ist ein Versuch durch Unterlassen und somit zunächst die Voraussetzung des Tatentschlusses in Bezug auf sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen. Aufgrund der erstellten persönlichen Annahme der Beschuldigten, dass sie keine Möglichkeit zur Rettung von A. mehr hatte, mangelte es aus ihrer Sicht an der Zurechenbarkeit respektive der hypothetischen Kausalität. Demzufolge fehlte es der Beschuldigten an einem alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Unterlassungsdelikts betreffenden Vorsatz, mithin ist die Voraussetzung des Tatentschlusses nicht erfüllt. Folgerichtig hat sich die Beschuldigte bereits aus diesem Grund nicht des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung, durch Unterlassen schuldig gemacht. 7.31. Fraglich ist überdies, ob die Beschuldigte den Erfolg überhaupt hätte abwenden können, mithin die hypothetische Kausalität. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist der Nachweis zu erbringen, dass die von der Beschuldigten unterlassene Mitteilung an die Ärzte, sie habe A. drei Tabletten Lioresal verabreicht, das Risiko für A. substanziell herabgesetzt hätte. Vorliegend ist dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 19. November 2008 zu entnehmen, dass die behandelnden Ärzte durch eine Bekanntgabe der Lioresal-Einnahme, die zeitnah zum Spitaleintritt oder spätestens zum Zeitpunkt der Zustandsverschlechterung von A. erfolgt wäre, einen gezielten Therapieansatz hätten wählen können. Insofern sei es aus medizinischer Sicht wahrscheinlich, dass eine frühe Aufklärung der behandelnden Ärzte durch die Kindsmutter hätte verhindern können, dass der Knabe in eine akut lebensbedrohliche Situation geraten sei; zumindest hätte die Dauer des kritischen Zustands verkürzt werden können (act. 3681). Ausserdem legt das IRM mit ergänzendem rechtsmedizinischem Gutachten vom 8. Juli 2011 dar, dass der Zustand von A. bis zum 23. August 2008 aufgrund der Beeinträchtigungen der Neurologie, der Herz-Kreislauf-Funktion und der Atmung sehr kritisch beziehungsweise lebensbedrohlich geblieben sei, ohne dass von den behandelnden Ärzten durch Ergreifen bestimmter Massnahmen aktiv auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hätte hingewirkt werden können (act. 4495). Die behandelnden Ärzte des UKBB hätten bei frühzeitiger Kenntnis der Aufnahme von Lioresal versuchen können, die Ausscheidung der Substanz aus dem Körper zu beschleunigen und hierdurch die Entfaltung der Medikamentenwirkung zu verringern. Aus medizinischer Sicht sei denkbar, dass die infolge der Überdosierung aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen dann weniger stark ausgeprägt gewesen wären und eventuell auch kein für A. lebensbedrohlicher Zustand eingetreten wäre (act. 4505). Mit Stellungnahme zum Fragenkatalog betreffend A. vom 4. Mai 2012 führte das IRM ergänzend aus, werden Massnahmen zur schnelleren Ausscheidung des Medikamentes innerhalb der ersten 60 Minuten nach der Aufnahme einer Überdosis Lioresal vorgenommen, sei von einem positiven Effekt auf den weiteren Verlauf auszugehen, da insgesamt weniger Baclofen in den Blutkreislauf aufgenommen werde und sich hierdurch eine geringere Wirkung entfalte. Das Auftreten eines lebensbedrohlichen Zustands, wie er sich in concreto verwirklicht habe, wäre durch das rechtzeitige Ergreifen der oben erwähnten medizinischen Massnahmen verhindert worden. Im lebensbedrohlichen Zustand, in dem sich A. bis zum 23. August 2008 befunden habe, hätte von den behandelnden Ärzten allerdings durch das Ergreifen bestimmter Massnahmen nicht aktiv auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hingewirkt werden können. Ein derartiger Verlauf, dessen Ergebnis nicht durch entsprechende medizinische Massnahmen zu beeinflussen sei, werde klinisch auch als schicksalhaft bezeichnet (act. 4993). Es zeigt sich somit, dass eine Aufklärung der Ärzte über die Verabreichung von Lioresal an A. lediglich vor dem Eintritt des lebensgefährlichen Zustands das Risiko des Todes von A. hätte herabsetzen können, jedoch nicht mehr, nachdem A. bereits in Lebensgefahr war. Vielmehr ist ab dem Moment, in welchem A. in eine lebensbedrohende Situation geriet, von einem schicksalhaften Verlauf auszugehen, in welchem die Ärzte keine Möglichkeit zur Verringerung des Todesrisikos von A. hatten. 7.32. Für den vorliegend zu prüfenden zweiten Handlungsabschnitt bedeutet dies, dass die Beschuldigte keine reale Möglichkeit hatte, mittels gebotener Handlung das Risiko von A. herabzusetzen. Ebenso kann festgestellt werden, dass die erwartete Handlung vorliegend hinzugedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele. Somit fehlt es sowohl in Anwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie als auch des Prinzips der Risikosteigerung an der notwendigen hypothetischen Kausalität. Daraus folgt, dass – selbst wenn die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hätte – lediglich ein untauglicher Versuch eines Unterlassungsdelikts vorliegt, wobei dessen Strafbarkeit umstritten ist. Das Bundesgericht sowie die wohl herrschende Lehre bejahen eine solche in Bezug auf echte Unterlassungsdelikte (BGE 73 IV 164; Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008, E. 4.4), währenddem die neuere Lehre eine solche sowohl betreffend echten als auch unechten Unterlassungsdelikten ablehnt. Dementsprechend führen Marcel Niggli und Stefan Maeder (Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 22 N 40 ff.) aus, dass wenn man die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs beim Unterlassungsdelikt bejahen würde, so würde man diese einzig und allein von der fehlerhaften Willensseite abhängig machen, zumal in der Beziehung zur Aussenwelt der Täter beim Unterlassungsdelikt stets das Gleiche macht – nämlich nichts, er bleibe passiv. Massgebend für die Strafbarkeit wäre somit ausschliesslich die Fehlvorstellung des Täters, seine Annahme also, dass er durch seine Passivität einen Straftatbestand erfülle. Wollte man den Täter wegen des untauglichen Versuchs eines Unterlassungsdelikts bestrafen, würde man ihm nichts anderes als seinen verbrecherischen Willen vorwerfen, also sogar über eine rein subjektive Theorie hinausgehen, die immerhin eine äussere Handlung verlangt. Darin – im blossen verwerflichen Denken – könne kein Versuchsunrecht liegen, denn die Beziehung zum fremden Rechtskreis werde durch die Gedanken des Täters nicht verändert. 7.33 Beim vorliegend zu beurteilenden untauglichen Versuch des Mordes, eventualiter der vorsätzlichen Tötung, handelt es sich um unechte Unterlassungsdelikte, weshalb sowohl nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch nach der neueren Doktrin keine Strafbarkeit gegeben und der Lehrstreit somit nicht zu entscheiden ist. Die Beschuldigte hat sich daher im zweiten Handlungsabschnitt nicht des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung, strafbar gemacht. 7.34 Angesichts der vorstehenden Ausführungen bezüglich des ersten sowie des zweiten Handlungsabschnittes erhellt, dass sich die Beschuldigte der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A. schuldig gemacht hat. Demgegenüber resultiert für beide Handlungsabschnitte ein Freispruch bezüglich des Vorwurfs des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung. Dementsprechend ist das Urteil des Strafgerichts vom 31. August 2012 in Abweisung der Berufung der Beschuldigten sowie in Abweisung der Berufung des Privatklägers B. in diesen Punkten zu bestätigen.

E. 8 Ziffer 3 der Anklageschrift (Unterlassen der Nothilfe zum Nachteil von A. )

E. 8.1 8.7 […]

E. 9 Strafzumessung

E. 9.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts führt die Beschuldigte aus, hinsichtlich der Strafzumessung sei zu berücksichtigen, dass sie durchgehend gearbeitet habe, wobei sie dies insbesondere für die Kinder gemacht habe. Ebenso sei es äusserst ungewöhnlich, dass sie professionelle Hilfe angenommen habe, weshalb dieser Umstand zu ihren Gunsten zu werten sei. Sodann habe das Strafgericht nicht beachtet, dass Ü. für den Tatzeitpunkt bei der Beschuldigten eine Störung diagnostiziert habe. In Bezug auf die Strafempfindlichkeit sei der Umstand, dass es auch im Kanton Ä. die Möglichkeit des „electronic monitoring“ gebe, in die Strafzumessung miteinzubeziehen. Eine hohe unbedingte Strafe würde eine Zerstörung der Familie mit sich bringen, die für die Kinder höchst problematisch wäre. Die Strafe sei daher auf eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu reduzieren. Überdies sei es dem Kantonsgericht aus formellen Gründen nicht erlaubt, die Sanktion zu erhöhen, da die Privatklägerschaft das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Sanktion nicht anfechten könne. Folglich sei die Sanktion nur zu Gunsten der Beschuldigten angefochten und dürfe daher nicht zu ihren Ungunsten abgeändert werden.

E. 9.2 Die Staatsanwaltschaft bringt an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dass eine weitere Senkung der Strafe in Anbetracht der Schuldsprüche nicht vertretbar wäre. Im Übrigen wäre eine Erhöhung der Strafe durchaus möglich.

E. 9.3 Der Privatkläger B. macht vor der Berufungsinstanz geltend, es sei selbstverständlich, dass eine strengere rechtliche Qualifikation des Sachverhalts zu einer höheren Sanktion gegenüber der Beschuldigten führen könne.

E. 9.4 Im vorliegenden Berufungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Berufung respektive einer Anschlussberufung verzichtet. Indes hat der Privatkläger B. seinerseits Berufung zu Ungunsten der Beschuldigten eingereicht. Strittig und daher vorfrageweise zu prüfen ist, ob das Kantonsgericht befugt ist, das Strafmass auch zu Ungunsten der Beschuldigten zu verändern, sofern lediglich der Privatkläger Berufung erhoben hat. Es geht somit darum, ob die Berufungsinstanz zufolge der Zulassung der Berufung der Privatklägerschaft die Strafe frei festsetzen darf, selbst wenn die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt worden sind, mithin es nicht zu einer anderen rechtlichen Qualifikation gekommen ist.

E. 9.5 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann nach Art. 382 Abs. 1 StPO ein Rechtsmittel ergreifen. Dieser Grundsatz wird insofern eingeschränkt, als die Privatklägerschaft einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten kann (Art. 382 Abs. 2 StPO). Aus letztgenannter Bestimmung ergibt sich, dass die Privatklägerschaft mit einer Berufung einzig die Höhe der Strafe nicht in Frage stellen kann. Allerdings ist die Privatklägerschaft berechtigt, in Bezug auf die Schuld als solche eine Berufung einzulegen. Die Schuld ist jedoch untrennbar mit der Strafe verbunden. Dies führt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu, dass im Fall der Zulassung der Berufung der Privatklägerschaft zur Schuld das Berufungsgericht eine neue Strafe entsprechend der schliesslich angenommenen Schuld festlegen muss, gegebenenfalls auch durch Ausfällung einer strengeren Sanktion, als sie die erste Instanz angeordnet hatte. Dass die Staatsanwaltschaft ihrerseits keine Berufung oder Anschlussberufung eingereicht hat, ist ohne Bedeutung, da die Privatklägerschaft dazu berechtigt ist, zur Frage der Schuld Berufung einzulegen. Die Verhängung einer neuen Strafe gilt sowohl für den Fall, in dem die Privatklägerschaft mit Erfolg einen Freispruch anficht, als auch für jenen, in dem sie eine andere rechtliche Würdigung erhält, die in der Anklageschrift enthalten, aber im erstinstanzlichen Urteil nicht in Betracht gezogen worden war (BGE 139 IV 84, E. 1.2, in: Die Praxis, 6/2013, Nr. 59, S. 455 ff.; Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 382 N 17; Schmid , Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 382 N 6). Demzufolge muss das Berufungsgericht im Fall der Gutheissung der Berufung der Privatklägerschaft im Schuldpunkt eine dem abgeänderten Schuldspruch entsprechende neue und gegebenenfalls im Vergleich zur ersten Instanz strengere Sanktion ausfällen.

E. 9.6 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Privatkläger B. zwar Berufung in Bezug auf den Schuldpunkt eingelegt, allerdings bestätigte das Kantonsgericht die erstinstanzlichen Schuldsprüche vollumfänglich. Werden die Schuldsprüche nicht abgeändert, so führt dies –entsprechend den vorstehenden Ausführungen – dazu, dass dem Kantonsgericht eine Abänderung des Strafmasses zu Ungunsten der Beschuldigten verwehrt bleibt. Dementsprechend kommt in casu lediglich eine Reduzierung der Strafe in Frage, eine Erhöhung ist demgegenüber ausgeschlossen.

E. 9.7 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).

E. 9.8 Das Strafgericht hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (S. 66 ff.) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Soweit die Beschuldigte vorbringt, O. habe bei ihr für den Tatzeitpunkt eine Störung diagnostiziert, übersieht sie offenkundig, dass das Strafgericht im angefochtenen Urteil explizit auf die Diagnose einer Anpassungsstörung eingeht und darlegt, dass diese gemäss den Ausführungen von O. ohne Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit gewesen sei, so dass sie nicht schuldmindernd im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen sei. Hingegen würdigte die Vorinstanz zu Gunsten der Beschuldigten, dass sie sich im Tatzeitpunkt in einer Überforderungssowie einer Ohnmachtssituation befunden habe, wobei sie die ihr zur Verfügung stehende Hilfe nicht mehr als solche habe annehmen können (S. 68 des angefochtenen Urteils). Diese Darlegungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, zumal O. in seinem Gutachten vom 15. Juni 2012 (act. 141/189 ff.) ausführlich und ausdrücklich darlegt, weshalb die mittelgradig ausgeprägte Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, an welcher die Beschuldigte im Tatzeitpunkt gelitten hat, keinen Einfluss auf die Schuldfähigkeit der Beschuldigten hatte. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar, plausibel und werden von der Beschuldigten zu Recht nicht in Frage gestellt. Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, wonach von den Darlegungen von O. abzuweichen wäre. Dementsprechend würdigten die Vorderrichter die diagnostizierte Anpassungsstörung zu Recht nicht als schuldmindernd. Hinzu kommt, dass die erste Instanz eine Überforderungs- sowie eine Ohnmachtssituation der Beschuldigten im Tatzeitpunkt berücksichtigte und diese zu ihren Gunsten wertete. Ferner hielt das Strafgericht in seinem Urteil sowohl den Umstand, dass die Beschuldigte seit Ende Mai 2008 ununterbrochen eine ambulante Therapie absolvierte, als auch jenen, dass sie immerzu einer Arbeit nachging, der Beschuldigten zugute (S. 68 des angefochtenen Urteils). Insofern gehen die Rügen der Beschuldigten ins Leere.

E. 9.9 Im vorliegend zu beurteilenden Fall handelte die Beschuldigte äusserst egoistisch, verwerflich und dreist sowie mit ausserordentlich hoher krimineller Energie. Dies zeigt sich besonders eindrücklich im Umstand, dass sie ihren eigenen Sohn A. im Streit mit B. instrumentalisierte, ihn richtiggehend als Mittel im Sinne einer Waffe einsetzte und dabei ohne jegliche Skrupellosigkeit seine Gesundheit bis aufs äusserste belastete und nicht einmal davor zurückschreckte, sein Leben zu gefährden. Selbst als A. dem Tode nahe war, wog die Beschuldigte die Interessen kühl ab, entschied sich gegen den Weg der Wahrheit und verschwieg weiterhin, dass sie A. Lioresal-Tabletten verabreichte. Mithin stellte sie ihre persönlichen Interessen vor jene des sich in einer lebensbedrohlichen Situation befindenden hilflosen Sohnes. Dabei hätte die Beschuldigte im Spital durchaus die Möglichkeit gehabt, die Einnahme von Lioresal den Ärzten bekannt zu machen, ohne dass sie sich selbst in ein schlechtes Licht gestellt hätte. Eine solche Möglichkeit hat sich insbesondere angeboten, als A. auf die Frage der Notfallärztin, warum er ins Spital gekommen sei, wahrheitsgemäss berichtete, er habe Tabletten geschluckt. Statt diese Chance zu nutzen, hat die Beschuldigte jedoch ihren Sohn korrigiert und ausgesagt, er verwechsle dies mit dem Vorfall vom Mai 2008 (act. 3627). Folglich hat die Beschuldigte sogar aktiv dagegen gewirkt, dass die Ärzteschaft von der Lioresal-Einnahme A. erfuhr, dies wohl primär aus rücksichtslosem Eigennutz, mithin im Interesse, dass gegen sie keine Strafverfolgung eingeleitet wird. Dass A. trotz Lebensgefahr überlebte, ist schliesslich als glücklicher Zufall zu qualifizieren und mitnichten der Beschuldigten zu verdanken. Sodann benutzte die Beschuldigte auch ihre Tochter P. im Sinne einer Waffe, indem sie diese dazu aufforderte, mittels Brief Selbstmordgedanken zufolge Heimaufenthaltes zu äussern, um damit den Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg einzuschüchtern. Es zeigt sich somit, dass die Beschuldigte durchwegs dreist und skrupellos, zugleich aber auch planmässig und strategisch vorging. Ferner liess sich die Beschuldigte vom Aufenthalt in der Untersuchungshaft offenkundig nicht beeindrucken, zumal sie nur gerade 15 Tage nach ihrer Entlassung bereits erneut delinquierte. Dass es sich dabei nicht um ein einmaliges Ereignis handelte, ist augenscheinlich, machte sich die Beschuldigte doch weitere 10 Monate später der Urkundenfälschung strafbar. Ebenso als verwerflich einzustufen ist das Nachtatverhalten der Beschuldigten: Um sich selbst ein Alibi zu verschaffen, manipulierte sie Computerdateien und nahm Kontakt mit der Apotheke in R. auf, um eine Falschaussage der zuständigen Mitarbeiterin zu erlangen. Schliesslich kann den diversen Einvernahmen der Beschuldigten entnommen werden, dass diese nahezu durchwegs standhaft gelogen hat, wobei ihre Lügen und Manipulationen einen beeindruckenden Detailreichtum aufweisen. Selbst als sie sich in schier unauflösliche Widersprüche verwickelte, war sie noch nicht bereit, die Wahrheit zu sagen. Dieses Verhalten hat sich bis hin zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung fortgesetzt. Zwar sind die von der Beschuldigten gemachten Lügen nicht zu ihren Ungunsten zu werten; dennoch kann sie aus ihrem Aussageverhalten respektive aus ihren taktischen Teilgeständnissen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte Ü. sogar noch zu einem Zeitpunkt angelogen hat, als sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bereits ein Geständnis zu Protokoll gegeben hatte (act. 77). Unter Beachtung dieser Umstände ist das Verschulden der Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Strafgericht als sehr schwer zu qualifizieren.

E. 9.10 Das Strafgericht führt im Weiteren aus, der neunmonatige Heimaufenthalt der Kinder habe subjektiv für die Beschuldigte Strafcharakter gehabt. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass die Beschuldigte den Umstand, dass die Kinder fremdplatziert wurden, ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben hat. In Anbetracht der skrupellosen Straftat der Beschuldigten, welche sie gegenüber ihrem eigenen Kind getätigt hat, sollte sie vielmehr als Privileg qualifizieren, dass ihre Kinder nicht dauerhaft fremdplatziert wurden. Ausserdem berücksichtigte das Strafgericht die mediale Berichterstattung als ein strafendes Element, da die Beschuldigte für diese nicht verantwortlich gewesen sei. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Zwar hat der Privatkläger B. die Medien auf den Prozess hingewiesen, dennoch ist ein Medieninteresse in Bezug auf einen Fall wie den vorliegenden nichts Aussergewöhnliches und die Beschuldigte hat – entsprechend dem Verursacherprinzip – das grosse Medieninteresse ihrem eigenen, äusserst verwerflichen Verhalten zuzuschreiben.

E. 9.11 Ein besonderes Augenmerk wird von der Vorinstanz sodann auf die Strafempfindlichkeit gelegt. Die schuldangemessene Strafe kann je nach dem Grad der Strafempfindlichkeit des Täters verschieden sein. Mithin muss bei gleicher Schuld die Strafe nicht gleich hoch, sondern gleich schwer bemessen sein. Dabei darf jedoch nicht ungeachtet bleiben, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden arbeitstätigen und in einem familiären Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken ( Wiprächtiger / Keller , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 150, 154). Bei der Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit ist daher grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Als aussergewöhnlichen Umstand, welcher eine erhebliche Strafminderung rechtfertigt, erachtete das Bundesgericht etwa die Geburt eines Kindes 15 Tage nach der kreisgerichtlichen Verhandlung. Überdies wurde eine erhöhte Strafempfindlichkeit bei einer Mutter von zwei Kindern bejaht, wobei die Strafminderung nur leicht ausfiel, weil die Kinder im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils erst seit weniger als viereinhalb Jahren mit ihr zusammengelebt hatten und überdies die

- und -jährigen Kinder keiner sehr intensiven Betreuung durch ihre Mutter bedurften ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., Art. 47 N 154). In casu ist die Beschuldigte Mutter von vier Kindern mit den Jahrgängen ,. ,. sowie , weshalb eine gewisse erhöhte Strafempfindlichkeit zwar zu bejahen ist. Im Unterschied zur Vorinstanz ist allerdings in Beachtung einer obligaten Zurückhaltung und entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich eine gering ausfallende Strafminderung zu berücksichtigen, zumal zwei der Kinder keiner intensiven Betreuung mehr bedürfen.

E. 9.12 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände, zu welchen auch die Wirkung der Strafe und ihres Vollzugs auf das Leben des Täters gehört, zu einer Freiheitsstrafe, die im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den bedingten beziehungsweise teilbedingten Vollzug liegt, so hat sich der Richter zu fragen, ob eine Freiheitsstrafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraums liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. Es bleibt kein Raum, die neue gesetzliche Grenze auf dem Weg der Gesetzesauslegung wieder zu relativieren (BGE 134 IV 17, E. 3).

E. 9.13 Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die von der Vorinstanz gegen die Beschuldigte ausgesprochene Strafe als ausserordentlich milde und im untersten Bereich des noch Vertretbaren liegend. Insbesondere wurde sowohl der Strafempfindlichkeit als auch der Wirkung der Strafe zu viel Gewicht verliehen. Es würde sich daher in casu die Frage einer Erhöhung der Strafe stellen. Dessen ungeachtet ist es dem Kantonsgericht zufolge Bestätigung der Schuldsprüche aus formellen Gründen verwehrt, eine Straferhöhung zu prüfen (Ziffer 9.5 f. des vorliegenden Urteils). Umgekehrt erachtet das Kantonsgericht eine Strafminderung – wie sie die Beschuldigte beantragt – in Anbetracht des bereits ausserordentlich milden Urteils offenkundig für ausgeschlossen.

E. 9.14 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon ein Jahr unbedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie unter Anrechnung der vom 3. September 2008 bis zum 10. September 2008 ausgestandenen Untersuchungshaft von 8 Tagen, zu bestätigen ist.

E. 10 Genugtuung von B.

E. 10.1 10.9 […]

E. 11 […]

E. 12 Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens

E. 12.1 12.6 […]

E. 13 Rückwirkende Aufhebung der amtlichen Verteidigung

E. 13.1 Mit Urteil vom 31. August 2012 führt das Strafgericht aus, gestützt auf die Angaben der Beschuldigten und die von ihr eingereichten Unterlagen sei per 1. Januar 2012 nicht mehr von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Die Verbesserung der finanziellen Verhältnisse hätte von ihr mitgeteilt, jedenfalls aber durch den amtlichen Verteidiger sporadisch abgeklärt und ins Verfahren eingebracht werden müssen. Dieser Mitwirkungspflicht sei im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen worden, weshalb es sich rechtfertige, die amtliche Verteidigung rückwirkend per 1. Januar 2012 aufzuheben, so dass ab diesem Zeitpunkt wieder von einer notwendigen Wahlverteidigung auszugehen sei.

E. 13.2 In ihrer Berufungsbegründung vom 12. März 2013 bringt die Beschuldigte vor, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setze die Bestellung eines Offizialverteidigers bei notwendiger Verteidigung keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit der Beschuldigten voraus. Sollte sich bei einer notwendigen, durch einen Offizialanwalt verteidigten Beschuldigten herausstellen, dass sie nicht mehr bedürftig ist, so könne die Verfahrensleitung entscheiden, ob und inwieweit die staatlich bevorschussten Verteidigungskosten an die Beschuldigte zu überwälzen seien. Ein Entzug der amtlichen Verteidigung sei gesetzlich allerdings nicht vorgesehen.

E. 13.3 Gemäss Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a); ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (lit. b); sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. c); die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d) oder ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird (lit. e). Die Verfahrensleitung ordnet nach Art. 132 Abs. 1 StPO eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (lit. a Ziffer 1) oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (lit. a Ziffer 2). Überdies ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

E. 13.4 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des rückwirkenden Widerrufs der amtlichen Verteidigung. Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat gemäss Art. 134 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung bringt nicht zum Ausdruck, ob der Widerruf lediglich „ex nunc“ möglich ist, oder auch „ex tunc“, mithin rückwirkend. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der Widerruf einer in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung nur zulässig, wenn das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts den Anspruch des Betroffenen auf Schutz des berechtigten Vertrauens überwiegt. Der Schutz des Vertrauens geht in der Regel unter anderem dann vor, wenn der Betroffene von der ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dem durch Treu und Glauben gebotenen Schutz des berechtigten Vertrauens der Verfügungsadressaten in den Fortbestand der fehlerhaften Verfügung ist unter Würdigung aller Aspekte des Einzelfalls vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_632/2012 vom 19. Dezember 2012, E. 2.2 ff., in: Die Praxis, 6/2013, Nr. 61, S. 463 ff.). Demnach ist ein rückwirkender Entzug der amtlichen Verteidigung namentlich dann zulässig, wenn der Gesuchsteller die bewilligende Behörde irregeführt hat ( Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 467).

E. 13.5 In casu waren im Zeitpunkt der Einsetzung der amtlichen Verteidigung die entsprechenden Voraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt. Erst aufgrund der Angaben der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor den Schranken des Strafgerichts sowie den von ihr eingereichten Unterlagen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung per 1. Januar 2012 nicht mehr gegeben waren. Dementsprechend führt das Strafgericht auch aus, die amtliche Verteidigung werde rückwirkend entzogen, da die Beschuldigte respektive ihr Rechtsvertreter der Mitwirkungspflicht, die verbesserten finanziellen Verhältnisse mitzuteilen, nicht nachgekommen seien. Zweifelsohne ist vorliegend keine Irreführung durch die Beschuldigte hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt, zumal es die Beschuldigte selbst war, welche der Vorinstanz die Angaben über ihre verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt hat. Es liegt folglich keine anfänglich fehlerhafte Verfügung einer Behörde vor. Auch hat sich die Beschuldigte lediglich zuschulden kommen lassen, dass sie ihre verbesserte finanzielle Lage den Behörden nicht von sich aus gemeldet hat. Somit hat sie sich jedoch nicht qualifiziert treuwidrig verhalten. Demgegenüber hat die Beschuldigte ein gewichtiges Interesse in den Fortbestand der amtlichen Verteidigung, welches zu schützen ist. Dies namentlich, da die Einsetzung des amtlichen Verteidigers nicht offensichtlich formell oder materiell fehlerhaft war, so dass die Beschuldigte die Fehlerhaftigkeit hätte erkennen müssen und nicht auf die Verfügung hätte vertrauen dürfen. Der rückwirkende Entzug der amtlichen Verteidigung erweist sich daher als nicht statthaft, weshalb dieser aufzuheben und die amtliche Verteidigung für die gesamte Verfahrensdauer zu bewilligen ist.

E. 13.6 Mit Honorarnoten vom 16. August 2012 macht der amtliche Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 139,5 Stunden geltend, welcher als angemessen erachtet wird. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde, mithin nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112). Eine Abstufung der Entschädigungshöhe, etwa nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens, sieht der Bundesgesetzgeber nirgends vor. In § 3 Abs. 2 TO wird der Stundenansatz bei amtlicher Verteidigung in einheitlicher Weise auf CHF 180.-- festgelegt, ebenfalls unabhängig vom Verfahrensausgang. Dies entspricht der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen unabhängig vom Verfahrensausgang entschädigt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2), und stösst auch in der Doktrin auf Zustimmung ( Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 135 N 3; Schmid , Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 135 N 2; Häfelin , Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozessrecht, 2010, S. 291). Insbesondere hat der Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss auf die Rechtsgrundlage der Entschädigung, zumal die amtliche Verteidigung sich auf ein öffentlichrechtliches Verhältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger stützt, weshalb der Kanton – unabhängig davon, ob er obsiegt oder unterliegt – dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung zu einem Stundenansatz von CHF 180.-- schuldet. Ist die beschuldigte Person indes durch einen Wahl-verteidiger vertreten, so hat der Kanton im Falle ihres Obsiegens der beschuldigten Person eine Parteientschädigung im Sinne von § 3 Abs. 1 TO zu bezahlen, mithin zu einem Ansatz zwischen CHF 180.-- und CHF 350.-- pro Stunde. Da der Rechtsvertreter der Beschuldigten in casu allerdings durch den Kanton als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde und somit im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Verhältnisses zwischen ihm und dem Kanton tätig wurde, beträgt das Honorar CHF 180.-- und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Demgegenüber vermag das vom Bundesstrafgericht mit Verfügung vom 14. März 2013 (BB.2012.143) vorgebrachte Argument, wonach Art. 135 Abs. 4 StPO zu einer Ungleichbehandlung der amtlichen Verteidigung führe und bei Obsiegen der für die privat bestellten Verteidiger geltende Tarif anzuwenden sei, nicht zu überzeugen. Namentlich wird dem amtlichen Verteidiger in den abschliessend geregelten Bestimmungen von Art. 429 ff. StPO kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen von Seiten des Staates gewährt. Dies ist einleuchtend, zumal der amtliche Verteidiger seinerseits in einem gegen seinen Mandanten zu Unrecht geführten Verfahren weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung erfährt noch einen Schaden erleidet.

E. 13.7 Ebenso wenig kann das Vorbringen des Bundesstrafgerichts, dem amtlichen Verteidiger werde aus ökonomischer Sicht ein Anreiz auf erfolglose Berufsausübung verschafft, überzeugen. Gemäss Art. 128 StPO ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung ist daher berechtigt, aber auch verpflichtet, das zur Entlastung der beschuldigten Person Notwendige ins Verfahren einzubringen und durchzusetzen, um so für ihre Mandanten ein möglichst günstiges Urteil zu erreichen ( Schmid , Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 128 N 1). Aus Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) folgt sodann die Pflicht der Verteidigung, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuführen, mithin die Pflicht, die beschuldigte Person in allen Phasen des Strafverfahrens wirkungsvoll zu verteidigen ( Schmid , a.a.O., Art. 128 N 5). Ferner bestimmt Art. 8 Abs. 2 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes (Standesregeln), dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte alle rechtmässigen Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen ihrer Mandanten erforderlich sind, zu ergreifen haben. Überdies haben sie jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Mandanten, den eigenen und den Interessen von anderen Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu vermeiden (Art. 11 der Standesregeln). Schliesslich haben die Verteidiger Pflichtmandate mit derselben Sorgfalt wie die übrigen Mandate zu behandeln (Art. 17 Abs. 2 der Standesregeln). Es zeigt sich somit, dass es der Verteidigung sowohl von Gesetzes wegen als auch aufgrund der Standesregeln versagt ist, ein Mandat sorgfaltswidrig auszuüben, mithin entgegen den Interessen der beschuldigten Person zu handeln, womit das Argument eines möglichen „Anreizes auf erfolglose Berufsausübung“ entkräftet ist.

E. 13.8 Aufgrund des Gesagten zeigt sich, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten mit einem einheitlichen Stundenansatz von CHF 180.-- zu bemessen ist, weshalb sein Honorar für das vorinstanzliche Verfahren auf CHF 29'055.35 festzusetzen und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 beziehungsweise CHF 26'149.80 aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. III. Kosten

1. - 5. […]

Dispositiv
  1. September 2008 ausgestandenen Untersuchungshaft von 8 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe verurteilt, in Anwendung von Art. 122 StGB, Art. 128 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 251 Ziff. 1 StGB , Art. 303 Ziff. 1 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
  2. D. wird von der Anklage des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung (Ziff. 3 der Anklageschrift), der einfachen Körperverletzung (Ziff. 2 der Anklageschrift) und des versuchten Betruges (Ziff. 1b der Anklageschrift) freigesprochen.
  3. Die Beurteilte wird bei der erklärten Anerkennung, A. eine Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 10'000.-- unter Vorbehalt der Mehrforderung zu schulden, behaftet.
  4. Die Genugtuungsforderung von B. wird abgewiesen, jedoch wird festgestellt, dass die Beurteilte die Leistung einer Genugtuung an B. im Grundsatz anerkennt.
  5. a) Die Beurteilte wird verurteilt, der C. AG Fr. 14'150.30 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Mai 2008 zu bezahlen. b) Die Beurteilte wird verurteilt, der C. AG Fr. 2'951.--(Ziff. 1 d. der Anklageschrift) zu bezahlen. Sofern B. ebenfalls haftet, ist die Verbindlichkeit eine solidarische. c) Die Schadenersatzforderung der C. AG in Höhe von Fr. 1'664.95 wird abgewiesen. d) Die Beurteilte wird dazu verurteilt, der C. AG gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung durch Dr. A. Hediger, Advokat, in Höhe von Fr. 5'753.55 (inkl. Spesen und MWSt.) zu bezahlen. Bezüglich der restlichen Honorarforderung in Höhe von Fr. 564.20 (inkl. Spesen und MWSt.) wird auf den separaten Beschluss betreffend E. verwiesen.
  6. Das Urteilsdispositiv sowie das begründete Urteil werden in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 StPO der Amtsvormundschaft Kreis Waldenburg mitgeteilt.
  7. Die Beurteilte trägt 9/10 der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 26'282.85, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 22'050.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.--. Im Umfang von 1/10 bzw. Fr. 7'833.30 gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.
  8. a) Die amtliche Verteidigung durch Dr. Ch. von Wartburg wird rückwirkend per 1. Januar 2012 aufgehoben. b)  Das Honorar von Dr. Ch. von Wartburg für die amtliche Verteidigung bis zum 31. Dezember 2011 wird auf Fr. 15'236.10 festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 bzw. Fr. 13'712.50 aus der Gerichtskasse entrichtet. Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ist D. verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). c)  Im Umfang von 1/10 bzw. von Fr. 1'523.60 für die amtliche Verteidigung bis zum 31. Dezember 2011 geht das Honorar von Dr. Ch. von Wartburg zu Lasten des Staates und wird aus der Gerichtskasse entrichtet.
  9. Der Beurteilten wird in Anwendung von Art. 429 ff. StPO eine Entschädigung im Umfang von 1/10 des Privatverteidigerhonorars von Dr. Ch. von Wartburg für das Jahr 2012 bzw. von Fr. 1'912.40 zugesprochen.
  10. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. , lic. iur. Doris Vollenweider, Advokatin, wird im Umfang von total Fr. 9'782.55 (inkl. Auslagen und 7,6% bzw. 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet.
  11. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands von B. , lic. iur. Marco Albrecht, Advokat, wird im Umfang von total Fr. 11'136.50 (inkl. Auslagen und 7,6% bzw. 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet.“ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigten sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers B. in den Ziffern 4, 7 und 8 wie folgt abgeändert: „4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, B. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem
  12. August 2008 zu bezahlen.
  13. Die Beurteilte trägt 9/10 bzw. Fr. 65'846.55 der Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 73'162.85, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 26'282.85, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 16’880.--und der Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.--. Im Umfang von 1/10 bzw. Fr. 7'316.30 gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.
  14. a) Die amtliche Verteidigung durch Advokat Dr. Christian von Wartburg wird für die gesamte Verfahrensdauer bewilligt. b)  Das Honorar von Dr. Christian von Wartburg wird auf Fr. 29'055.35 festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 bzw. Fr. 26'149.80 aus der Gerichtskasse entrichtet. Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ist D. verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). c)  Im Umfang von 1/10 bzw. von Fr. 2'905.55 geht das Honorar von Dr. Christian von Wartburg zu Lasten des Staates und wird aus der Gerichtskasse entrichtet.“ Ziffer 9 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. August 2012 wird aufgehoben. Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. August 2012 bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 40'500.--, beinhaltend eine Gebühr von CHF 40'000.-- sowie Auslagen von CHF 500.--, werden wie folgt verteilt: - CHF 18'225.-- gehen zu Lasten der Beschuldigten; - CHF 18'225.-- werden dem Privatkläger B. auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates; - CHF 4'050.-- gehen zu Lasten des Staates. III. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren wird Advokat Dr. Christian von Wartburg für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 12'578.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 1'006.30, insgesamt somit CHF 13'584.80, aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Beschuldigte, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). IV. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers B. , Advokat Marco Albrecht, wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'451.80 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 356.15, insgesamt somit CHF 4'807.95, aus der Gerichtskasse entrichtet. V. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. , Advokatin Doris Vollenweider, wird für ihre Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'048.40 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 83.85, insgesamt somit CHF 1'132.25, aus der Gerichtskasse entrichtet. VI. Die Beschuldigte hat dem Rechtsvertreter der C. AG, Advokat Dr. Alex Hediger, für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'165.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 173.25, insgesamt somit CHF 2'338.75, zu bezahlen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. August 2013 (460 12 257) Strafrecht versuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess, Richter Beat Schmidli, Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, Postfach, 4242 Laufen, Anklagebehörde A. , vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Opfer und Privatkläger B. , vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Privatkläger und Berufungskläger C. AG , vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel, Privatklägerin gegen D. , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigte und Berufungsklägerin Gegenstand versuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. August 2012 A. Mit Urteil vom 31. August 2012 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft D. der schweren Körperverletzung, der Unterlassung der Nothilfe, der falschen Anschuldigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte sie zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt, unter Anrechnung der vom 3. September 2008 bis zum 10. September 2008 ausgestandenen Untersuchungshaft von 8 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe (Ziffer 1). Ferner sprach das Strafgericht die Beschuldigte von der Anklage des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift, der einfachen Körperverletzung gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift sowie des versuchten Betruges gemäss Ziffer 1b der Anklageschrift frei (Ziffer 2), behaftete die Beschuldigte bei der erklärten Anerkennung, A. eine Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 10'000.-- unter Vorbehalt der Mehrforderung zu schulden (Ziffer 3) und wies die Genugtuungsforderung von B. ab, stellte jedoch fest, dass die Beschuldigte die Leistung einer Genugtuung an B. im Grundsatz anerkannte (Ziffer 4). Im Weiteren verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte, den C. AG CHF 14'150.30 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Mai 2008 (Ziffer 5a) sowie CHF 2'951.-- zu bezahlen, wobei letztere Verbindlichkeit eine solidarische ist, sofern B. ebenfalls haftet (Ziffer 5b). Sodann wiesen die Vorderrichter die Schadenersatzforderung der C. AG in der Höhe von CHF 1'664.95 ab (Ziffer 5c), verurteilten die Beschuldigte, den C. AG gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung durch Advokat Dr. Alex Hediger in der Höhe von CHF 5'753.55 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen und verwiesen bezüglich der restlichen Honorarforderung von CHF 564.20 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) auf den separaten Beschluss betreffend E. (Ziffer 5d). Überdies legte die erste Instanz fest, dass das Urteilsdispositiv sowie das begründete Urteil der Amtsvormundschaft Kreis Waldenburg mitgeteilt wird (Ziffer 6), auferlegte der Beschuldigten 9/10 und dem Staat 1/10 der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 26'282.85, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 22'050.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 30'000.-- (Ziffer 7). Ausserdem hob das Strafgericht die amtliche Verteidigung durch Advokat Dr. Christian von Wartburg rückwirkend per 1. Januar 2012 auf (Ziffer 8a), setzte das Honorar von Advokat Dr. Christian von Wartburg für die amtliche Verteidigung bis zum 31. Dezember 2011 auf CHF 15'236.10 fest und bestimmte, dass dieses unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 beziehungsweise CHF 13'712.50 aus der Gerichtskasse entrichtet wird (Ziffer 8b). Im Umfang von 1/10 respektive CHF 1'523.60 für die amtliche Verteidigung bis zum 31. Dezember 2011 auferlegte das Strafgericht das Honorar von Advokat Dr.Christian von Wartburg dem Staat und bestimmte, dass dieses aus der Gerichtskasse entrichtet wird (Ziffer 8c). Für das Jahr 2012 sprach die Vorinstanz der Beschuldigten eine Entschädigung im Umfang von 1/10 des Privatverteidigerhonorars von Advokat Dr. Christian von Wartburg beziehungsweise von CHF 1'912.40 zu (Ziffer 9). Im Weiteren legte die erste Instanz fest, dass das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. , Advokatin Doris Vollenweider, im Umfang von total CHF 9'782.55 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) sowie das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands von B. , Advokat Marco Albrecht, im Umfang von total CHF 11'136.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet wird (Ziffer 10 und 11). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete der Privatkläger B. , vertreten durch Advokat Marco Albrecht, mit Eingabe vom 10. September 2012 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 29. November 2012 beantragte er eine Verurteilung der Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und die Zusprechung einer Genugtuungsforderung von CHF 12'000.-- zulasten der Beschuldigten. Ferner begehrte er die Bestätigung der bereits erstinstanzlich bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege und stellte die Beweisanträge, es seien das Schreiben von F. vom 26. November 2012, das Schreiben von G. vom UKBB vom 23. September 2008, das Schreiben von H. der REHAB Basel vom 27. November 2012 sowie das Schreiben von I. vom 27. November 2012 zu den Akten zu nehmen und F. für die Berufungsverhandlung als Zeugin anzuhören. C. Mit Eingabe vom 21. September 2012 meldete die Beschuldigte D. , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, ebenfalls Berufung an und begehrte mit Berufungserklärung vom 29. November 2012, es sei das Urteil des Strafgerichts abzuändern und die Beschuldigte lediglich wegen fahrlässiger Körperverletzung, falscher Anschuldigung und Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen (Ziffer 1). Im Übrigen sei die Beschuldigte von allen Vorwürfen der Anklage kostenlos freizusprechen und es seien insbesondere die Freisprüche der ersten Instanz betreffend die Anklage des versuchten Mordes, der einfachen Körperverletzung und des versuchten Betruges zu bestätigen (Ziffer 2), eventualiter seien die Schuldsprüche und die Freisprüche der ersten Instanz zu bestätigen, die Freiheitsstrafe jedoch auf lediglich 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug anzusetzen (Ziffer 3). Ferner seien die Zivilforderungen der C. AG vollumfänglich abzuweisen (Ziffer 4) und im Übrigen das Urteil der Vorinstanz in den Zivilpunkten zu bestätigen (Ziffer 5). Sodann seien für den Fall eines freisprechenden Urteils in den oben beantragten Punkten in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Verfahrenskosten mit einem Anteil von 60% zu Lasten des Staates zu verlegen und der Beschuldigten lediglich 40% der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Ziffer 6), eventualiter seien bei einer Bestätigung der vorinstanzlichen Schuld- beziehungsweise Freisprüche, insbesondere zufolge des Freispruchs betreffend die Anklage des versuchten Mordes, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 40% der Verfahrenskosten dem Staat und nur 60% der Beschuldigten aufzuerlegen (Ziffer 7). In jedem Fall seien in Abänderung des angefochtenen Urteils die Kosten des ersten Gutachtens, das ohne Verschulden der Beschuldigten nicht verwendet werden konnte, gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO dem Staat aufzuerlegen (Ziffer 8). Im Weiteren sei für den Fall eines freisprechenden Urteils in den oben beantragten Punkten in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 23'756.80 zu entrichten (Ziffer 9), eventualiter sei bei einer Bestätigung der vorinstanzlichen Schuld- beziehungsweise Freisprüche der Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 15'837.90 zu entrichten (Ziffer 10). Ausserdem sei in Abänderung des angefochtenen Urteils die notwendige und amtliche Verteidigung nicht rückwirkend per 1. Januar 2012 aufzuheben (Ziffer 11), dem Verteidiger für den gesamten, nicht von der Parteientschädigung erfassten Aufwand ein Honorar aus der Staatskasse für die amtliche und notwendige Verteidigung zu entrichten (Ziffer 12), die Frage der Verpflichtung einer Rückzahlung des Honorars, das ab dem 1. Januar 2012 für die laufende amtliche Verteidigung angefallen ist, im Lichte der finanziellen Situation der Beschuldigten zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu entscheiden (Ziffer 13) und der Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren (Ziffer 14), alles unter o/e Kostenfolge (Ziffer 15). Die Beschuldigte stellte überdies die Beweisanträge, es sei ein Obergutachten in Auftrag zu geben, die anonymisierte Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 5. September 2012 betreffend die amtliche Verteidigung bei notwendiger Verteidigung zu den Akten zu nehmen und E. als Zeuge zu laden. D. A. , vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, führte mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 aus, da seine Ansprüche von den Berufungserklärungen nicht betroffen seien, erscheine seine weitere Beteiligung am Verfahren nicht mehr notwendig. Ferner beantragte A. , es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Doris Vollenweider als Beiständin zu bewilligen. E. Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 nahm der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die Erklärung von A. , wonach er sich im Rechtsmittelverfahren nicht aktiv beteilige, zu Protokoll, wies den Antrag der Beschuldigten um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ab und hiess sowohl das Gesuch von B. als auch das Gesuch von A. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren gut. F. Die Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 8. Februar 2013 den Antrag auf Wiedererwägung der Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren. G. Der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies mit Verfügung vom 11. Februar 2013 den Antrag der Beschuldigten, es sei die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren in Wiedererwägung zu ziehen, ab. H. Mit Berufungsbegründung vom 12. März 2013 hielt der Privatkläger B. an den von ihm mit Berufungserklärung vom 29. November 2012 gestellten Rechtsbegehren fest. I. Die Beschuldigte beantragte mit Berufungsbegründung vom 12. März 2013 in Abänderung des Rechtsbegehrens gemäss Ziffer 1 der Berufungserklärung vom 29. November 2012, es sei das Urteil des Strafgerichts abzuändern und die Beschuldigte lediglich wegen fahrlässiger Körperverletzung, falscher Anschuldigung, Betrugs, versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Auf den Beweisantrag, wonach E. vor Kantonsgericht als Zeuge zu laden sei, wurde verzichtet. Im Übrigen hielt die Beschuldigte an ihren mit Berufungserklärung vom 12. März 2013 gestellten Anträgen fest. J. Mit Verfügung des Präsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. März 2013 wurde Advokat Dr. Christian von Wartburg für das Berufungsverfahren mit sofortiger Wirkung als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO eingesetzt. K. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, begehrte mit Berufungsantwort vom 3. April 2013, die Berufungen seien unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. L. Der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, verfügte am 4. April 2013, dass die Beschuldigte sowie der Privatkläger B. dem Kantonsgericht mitzuteilen haben, ob Interesse an einer Vorverhandlung im Sinne von Art. 332 StPO vor dem Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, besteht. Ziel dieser Vorverhandlung bildet die Abklärung der Bereitschaft der beiden Berufungskläger, ihre Rechtsmittel zurückzuziehen. M. A. verzichtete mit Eingabe vom 8. April 2013 auf eine Berufungsantwort. N. Mit Eingabe vom 15. April 2013 teilte die Beschuldigte dem Kantonsgericht mit, dass ihrerseits Interesse an einer Vorverhandlung im Sinne von Art. 332 StPO bestehe und erklärte ihr diesbezügliches ausdrückliches Einverständnis. O. Der Privatkläger B. hingegen teilte dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 15. April 2013 mit, dass er sich zurzeit keine Vorverhandlung vorstellen könne. P. Mit Verfügung vom 16. April 2013 sah der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft von der Ansetzung einer Vorverhandlung im Sinne von Art. 332 StPO vor dem Präsidium des Kantonsgerichts ab. Q. Die C. AG, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, beantragten mit Eingabe vom 22. April 2013, das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen, unter o/e Kostenfolge sowie unter Abweisung der erhobenen Berufung der Beschuldigten. R. Mit Berufungsantwort vom 15. Mai 2013 begehrte die Beschuldigte, die Berufung des Privatklägers B. sei abzuweisen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Privatklägers. S. Der Privatkläger B. stellte mit Berufungsantwort vom 15. Mai 2013 den Antrag, es sei die Berufung der Beschuldigten abzuweisen, soweit sie ein erneutes Gutachten sowie eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung beantrage. T. Mit Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. Mai 2013 wurde die anonymisierte Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 5. September 2012 in Gutheissung des Antrags der Beschuldigten zu den Akten genommen, der Antrag der Beschuldigten, es sei ein Obergutachten in Auftrag zu geben, abgewiesen, das Schreiben von G. , UKBB, vom 23. September 2008, die Bestätigung von F. vom 26. November 2012, das Schreiben von H. , REHAB Basel, vom 27. November 2012 sowie das Schreiben von I. , REHAB Basel, vom 27. November 2012 in Gutheissung des Antrags des Privatklägers B. zu den Akten genommen sowie der Antrag des Privatklägers B. , es sei F. als Zeugin vor Kantonsgericht zu befragen, abgewiesen. U. Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 ersuchte der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die Rechtsvertreterin von A. , dem Kantonsgericht einen aktuellen Kurzbericht des Beistandes zur persönlichen Situation von A. einzureichen. In der Folge reichte der Beistand von A. mit Eingabe vom 30. Juli 2013 den begehrten Kurzbericht ein. V. Die Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 23. Juli 2013, es sei gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StPO die Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung auszuschliessen und gestützt auf Art. 70 Abs. 3 StPO den Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern, allen voran den Vertreterinnen und Vertretern der Zeitung J. , lediglich unter der Auflage der Zusicherung der Anonymität der Kinder der Beschuldigten sowie unter der Auflage eines Veröffentlichungsverbotes von Bild-, Ton- und Schrifterzeugnissen über deren Kinder den Zutritt zur Verhandlung zu gestatten. W. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies mit Verfügung vom 29. Juli 2013 den Antrag um Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung gemäss Ziffer 1 der Eingabe der Beschuldigten vom 23. Juli 2013 ab und gestattete den Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern in Gutheissung des Antrags gemäss Ziffer 2 der Eingabe der Beschuldigten vom 23. Juli 2013 lediglich unter der Auflage der Zusicherung der Anonymität der Kinder der Beschuldigten sowie unter der Auflage eines Veröffentlichungsverbotes von Bild-, Ton- und Schrifterzeugnissen über deren Kinder den Zutritt zur Verhandlung. X. Mit Eingabe vom 5. August 2013 reichten die C. AG ihr Plädoyer in schriftlicher Form ein, demgemäss sie an ihren mit Eingabe vom 22. April 2013 gestellten Rechtsbegehren festhalten. Y. An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 6. und 7. August 2013 erscheinen die Beschuldigte D. mit ihrem Verteidiger Advokat Dr. Christian von Wartburg, der Privatkläger B. mit seinem Rechtsvertreter Advokat Marco Albrecht sowie der Staatsanwalt K. . In Ergänzung ihrer schriftlichen Eingaben stellt die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung die Beweisanträge, es sei ein Obergutachten in Auftrag zu geben und ihren heutigen Ehemann L. als Auskunftsperson zu befragen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger B. beantragen die Abweisung der beiden Beweisanträge, wobei B. in Bezug auf das Begehren um Einvernahme von L. den Eventualantrag stellt, es seien zusätzlich zur Befragung Erkundigungen beim Spital in Bezug auf die behauptete Liste mit Medikamenten, welche A. hätte einnehmen können, einzuholen. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre Begehren gemäss den Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles

1. - 3. […] II. Materielles 1. Gegenstand der Berufung Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträgen zeigt sich, dass die Verurteilung der Beschuldigten wegen Betrugs zum Nachteil der C. AG in den Fällen 1a, 1c, 1d und 1e der Anklageschrift, wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A. (Fall 3 der Anklageschrift) sowie wegen Unterlassen der Nothilfe zum Nachteil von A. (Fall 3 der Anklageschrift), die Strafzumessung, die Abweisung der Genugtuungsforderung von B. , die Zivilforderungen der C. AG, der erstinstanzliche Kostenentscheid, die erstinstanzliche Parteientschädigung des Vertreters der Beschuldigten sowie der rückwirkende Entzug der amtlichen Verteidigung durch den Vertreter der Beschuldigten Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Demgegenüber bleiben die Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der C. AG im Fall 1f der Anklageschrift, wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil von B. im Fall 3 der Anklageschrift, wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der M. AG im Fall 4 der Anklageschrift und wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Fall 5 der Anklageschrift sowie die Freisprüche betreffend Betrugs zum Nachteil der N. im Fall 1b der Anklageschrift und wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von A. im Fall 2 der Anklageschrift unbestritten, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. 2. Beweisanträge 2.1 Obergutachten 2.1.1 - 2.1.5 […] 2.2 Einvernahme von L. 2.2.1 - 2.2.4 […] 3. Ziffer 1 lit. a der Anklageschrift (Betrug zum Nachteil der C. AG) 3.1 - 3.7 […] 4. Ziffer 1 lit. c der Anklageschrift (Versuchter Betrug zum Nachteil der C. AG) 4.1 - 4.7 […] 5. Ziffer 1 lit. d der Anklageschrift (Betrug zum Nachteil der C. AG) 5.1 - 5.6 […] 6. Ziffer 1 lit. e der Anklageschrift (Versuchter Betrug zum Nachteil der C. AG) 6.1 - 6.7 […] 7. Ziffer 3 der Anklageschrift (versuchter Mord, evt. versuchte vorsätzliche Tötung, evt. schwere Körperverletzung, evt. fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil von A. ) 7.1. Das Strafgericht führt in seinem Urteil vom 31. August 2012 aus, am 21. August 2008 sei es zu einer heftigen, emotional aufwühlenden verbalen Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und ihrem damaligen Ehemann B. gekommen. Am Morgen des 22. August 2008 habe sie sich sodann um ca. 8 Uhr an ihren Arbeitsort in Q. begeben. Da sie nicht viel Arbeit zu erledigen gehabt habe, habe sie kurz vor 9 Uhr die Arbeitsstelle verlassen und sei mit ihrem Fahrzeug auf direktem Weg nach R. gefahren, wo sie die Apotheke aufgesucht und eine Schachtel des Medikaments Lioresal für ihren damaligen Ehemann verlangt habe. Im Anschluss sei die Beschuldigte zu den Eltern ihres damaligen Freundes L. nach W. gefahren, um ihren Sohn A. , der dort die Nacht verbracht habe, abzuholen. Ferner sei erstellt, dass die Beschuldigte hienach A. zwei Tabletten Lioresal verabreicht habe und mit ihrem Fahrzeug über S. nach T. gefahren sei, wobei sie zunächst mit dem Wahrsager V. telefoniert und sich alsdann um 10:26 Uhr vom Auskunftsdienst mit dem Bruderholzspital habe verbinden lassen. Um 10:40 Uhr sei die Beschuldigte beim Bruderholzspital angekommen und habe den Ärzten wahrheitswidrig erklärt, A. habe während dem Morgenessen um ca. 7:30 Uhr dreimal Blut erbrochen, obwohl er weder etwas Besonderes gegessen noch irgendwelche Medikamente zu sich genommen habe. Im Weiteren habe die Beschuldigte gegenüber den Ärzten wider besseres Wissen behauptet, A. sei bereits am Vortag bei einem Kinderarzt gewesen, wobei das angefertigte Thorax-Röntgenbild unauffällig gewesen sei. Ferner habe sie wahrheitswidrig vorgebracht, A. sei am Vortag bei B. gewesen, bei welchem Tabletten herumliegen würden. Auf der Notfallstation habe sich der Gesundheitszustand von A. zusehends verschlechtert, bis dieser schliesslich ins Koma gefallen und intubiert, künstlich beatmet sowie auf die Intensivstation verlegt worden sei, mithin habe eine akut lebensgefährliche Situation bestanden. Am 25. August 2008 habe A. auf die allgemeine Abteilung verlegt werden können. Die Beschuldigte habe den Ärzten zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass sie A. Lioresal verabreicht habe. Im Gegenteil habe sie sogar die zuständige Mitarbeiterin der Apotheke in R. aufgefordert zu sagen, sie habe in den letzten Monaten keinerlei Medikamente für ihren Ehemann bezogen. Ausserdem habe sie an ihrem Computer Word-Dokumente so manipuliert, dass der Eindruck entstanden sei, sie habe am 22. August 2008 um 8:11 Uhr sowie um 9:22 Uhr je ein Dokument erstellt, weshalb sie um 9:12 Uhr das Medikament in der Apotheke gar nicht hätte beziehen können. Das Strafgericht legt sodann dar, das primäre Ziel der Beschuldigten sei es gewesen, dass B. das ihm eingeräumte Besuchsrecht für A. entzogen werde. Aufgrund dieses primären Motivs für die Tat sei nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Tod von A. gewollt oder in Kauf genommen habe, zumal A. diejenige Waffe gewesen sei, mit welcher sie B. auch langfristig am meisten habe treffen können. Folglich sei die Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung, freizusprechen. Hingegen entspreche das bei A. festgestellte Verletzungsbild einer lebensgefährlichen Verletzung, mithin einer schweren Körperverletzung. Kausal dafür sei die Verabreichung einer Überdosis Lioresal durch die Beschuldigte gewesen. Ferner habe die Beschuldigte um das hohe Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung von A. gewusst und dennoch gehandelt, womit sie die lebensgefährliche Verletzung ihres Sohnes in Kauf genommen, mithin eventualvorsätzlich gehandelt habe. Überdies habe die Beschuldigte die Ärzte beim Eintritt ins Spital bewusst in die Irre geführt und dadurch ein zielgerichtetes Handeln zur Abwehr beziehungsweise Minimierung der Lebensgefahr verunmöglicht, womit sie das Risiko für A. erhöht habe. Da die Beschuldigte in voller Kenntnis der Situation die Ärzte nicht über die Lioresal-Aufnahme informiert habe, sei auch dieses Verhalten als eventualvorsätzlich zu qualifizieren. 7.2. Mit Berufungsbegründung vom 12. März 2013 bringt der Privatkläger B. vor, die Beschuldigte habe mindestens während einer gewissen Zeitspanne den Tod von A. aus eigensüchtigen Beweggründen in Kauf genommen. Spätestens, als A. auf der Intensivstation gelegen habe, müsse die Beschuldigte in Kauf genommen haben, dass dieser sterben könne. Ihr einziges Ziel sei es gewesen, nicht als Verursacherin der Vergiftung entdeckt zu werden. Dies ergebe sich daraus, dass die Beschuldigte ausgesagt habe, die Ärzte nicht ausdrücklich nach einem Gegenmittel gegen Lioresal gefragt zu haben. Mit Berufungsantwort vom 15. Mai 2013 führt der Privatkläger B. des Weiteren aus, wer einem Kleinkind Tabletten für einen Erwachsenen ohne Rücksprache mit einem Arzt verabreiche, wisse mit Sicherheit, dass eine Gefährdung von Leib und Leben damit einhergehe und wolle dies auch. Somit sei die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung ausgeschlossen. 7.3 Demgegenüber macht die Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 12. März 2013 geltend, sie habe bei der Abgabe des Lioresal nicht gewusst, dass dies für ihren Sohn lebensgefährlich werden oder sogar zum Tod führen könne. Dies insbesondere, da sie angenommen habe, A. sei bereits am 1. Mai 2008 mit Lioresal vergiftet worden. Sie habe folgerichtig einzig eine einfache Körperverletzung in Kauf genommen. Auch aus dem Verhalten im Spital könne nicht geschlossen werden, dass sie eine lebensgefährliche Verletzung von A. in Kauf genommen habe, zumal sie die Ärzte gefragt habe, ob es gegen eines der von ihr genannten Medikamente ein Gegenmittel gebe, was von den Ärzten jedoch verneint worden sei. Daher habe sie darauf vertraut, dass die Informationen, welche sie den Ärzten zusätzlich hätte geben können, nichts an der Situation ihres Sohnes geändert hätten. Sie habe sich daher in einem Sachverhaltsirrtum befunden. Folglich sei sie lediglich wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu verurteilen. Im Weiteren legt die Beschuldigte mit Berufungsantwort vom 15. Mai 2013 dar, ihr primäres Ziel sei es gewesen, B. das ihm zugestandene Besuchsrecht für A. entziehen zu lassen. Es würde daher auch zu einem späteren Zeitpunkt keinen Sinn machen, das Leben von A. diesem Ziel unterzuordnen. Vielmehr hätte sie sich damit derjenigen Waffe beraubt, mit welcher sie B. am meisten habe treffen können. Ferner sei es zwar richtig, dass sie den Ärzten nicht gesagt habe, dass sie es war, welche A. Lioresal gegeben habe. Jedoch hätten ihr die Ärzte gesagt, dass es für die von ihr aufgezählten Medikamente, mithin unter anderem auch Lioresal, keine Gegenmittel gebe, weshalb aus ihrer Sicht keine Möglichkeit bestanden habe, mit der Wahrheit ihrem Sohn zu helfen. Überdies gehe es in diesem Handlungsabschnitt um ein Unterlassungsdelikt, welches erfordere, dass die Beschuldigte um die Möglichkeit der Hilfestellung gewusst habe, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Ausserdem wären die möglichen Massnahmen nur zu einem Zeitpunkt möglich gewesen, zu welchem die Beschuldigte noch nicht davon ausgegangen sei, dass eine Lebensgefahr für ihren Sohn eintreten könne. 7.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts führt die Staatsanwaltschaft an, die Annahme der Beschuldigten, dass es sich bei der ersten Vergiftung am 1. Mai 2008 ebenfalls um Lioresal gehandelt habe, entlaste diese nicht, zumal sie nicht gewusst habe, was und in welcher Dosierung A. damals eingenommen habe. Der Umstand, dass die Beschuldigte selbst Lioresal eingenommen habe, vermöge daran nichts zu ändern, da sie selbst eine erwachsene Person und kein Kleinkind sei. Ferner bringt die Staatsanwaltschaft vor, bei der Verabreichung des Lioresal sei noch nicht von einem Tötungsvorsatz auszugehen. Der Handlungsabschnitt, als A. im Spital in einen lebensgefährlichen Zustand gefallen sei und die Beschuldigte die Ärzte nicht über die Verabreichung informiert habe, sei als Unterlassung zu qualifizieren. In diesem kritischen Zustand hätte die Nennung des Medikamentes gemäss den Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin jedoch nichts mehr geholfen, weshalb die hypothetische Kausalität zu verneinen sei. 7.5 Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen betreffend die freie Beweiswürdigung durch das Gericht wird auf die vorstehenden Darlegungen verwiesen (Ziffer 3.3 des vorliegenden Urteils). Überdies wird, soweit die Erwägungen des Strafgerichts betreffend den Tatablauf von den Parteien nicht bestritten werden, auf die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen verwiesen (Ziffer II., 5.1 des angefochtenen Urteils). 7.6 In casu ist der Tatablauf in zwei Handlungsabschnitte zu unterteilen, nämlich erstens die Verabreichung des Lioresal an A. sowie zweitens das Unterlassen der Mitteilung an die Ärzte im Spital, dass A. Lioresal gegeben wurde, nachdem dieser in einen lebensgefährlichen Zustand verfiel. Nachfolgend ist für jeden Handlungsabschnitt einzeln zu prüfen, ob sich die Beschuldigte des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter der schweren Körperverletzung, eventualiter der fahrlässigen Körperverletzung, jeweils zum Nachteil von A. , schuldig gemacht hat. 7.7 Bezüglich des ersten Handlungsabschnittes ist zunächst unbestritten, dass die Beschuldigte ihrem Sohn A. das Medikament Lioresal verabreicht hat. Strittig ist hingegen, welche Dosis, mithin wie viele Tabletten des besagten Medikamentes, sie ihm gegeben hat. Zunächst führte die Beschuldigte anlässlich der Befragung vom 3. September 2008 aus, sie habe zwei Tabletten Lioresal für sich selbst bereit gelegt, um es im Sinne eines Schlafmittels zu benutzen. Als sie aus dem Zimmer gegangen sei, habe A. diese Tabletten wohl zu sich genommen (act. 3769 ff.). An der Anhörung vor Erlass des Haftbefehls vom 4. September 2008 wiederholte die Beschuldigte ihre Aussage, dass A. zwei Tabletten geschluckt habe (act. 3811). Demgegenüber gestand die Beschuldigte am 5. September 2008 die absichtliche Abgabe von Lioresal an A. , gab zugleich allerdings zu Protokoll, sie habe ihm lediglich eine Tablette gegeben, welche sie zuvor halbiert habe (act. 3819). In der Folge wiederholte die Beschuldigte durchgehend, ihrem Sohn bloss eine Tablette gegeben zu haben (act. 3871, 3997 ff., 4021, 5405). Das Strafgericht geht in seinem Urteil vom 31. August 2012 zu Gunsten der Beschuldigten davon aus, dass diese ihrem Sohn zwei Tabletten Lioresal verabreicht hat (S. 52 des angefochtenen Urteils). Indes legt das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) in seinem Bericht vom 3. August 2009 (act. 3691) sowie in seinem ergänzenden rechtsmedizinischen Gutachten vom 8. Juli 2011 (act. 4503) dar, dass A. kurze Zeit vor der Blutentnahme drei Lioresal-Tabletten à 25 mg eingenommen haben müsse, um die ermittelte Blutkonzentration zu erreichen. Aus den Verfahrensakten ergeben sich sodann keinerlei Hinweise, um an der Glaubwürdigkeit der Gutachten zu zweifeln. Auch macht die Beschuldigte keine solchen geltend, weshalb auf die beiden Expertisen klarerweise abzustellen ist. Bei objektiver Betrachtung bestehen demzufolge keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte ihrem Sohn drei Tabletten Lioresal verabreicht hat, weshalb die Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ – entgegen den Ausführungen des Strafgerichts – vorliegend nicht zur Anwendung kommt und daher als erstellt zu erachten ist, dass die Beschuldigte ihrem Sohn A. drei Tabletten Lioresal verabreicht hat. 7.8 Sodann ergeben sich in Bezug auf den Tatablauf mehrere Fragen, welche weder im vorinstanzlichen noch im Berufungsverfahren geklärt werden konnten. Ein erster Widerspruch liegt hinsichtlich des Halts der Beschuldigten am 22. August 2008 am Kiosk in W. vor. Zunächst gab die Beschuldigte anlässlich der Befragung vom 30. Juli 2009 zu Protokoll, sie habe B. zusammen mit einem seiner Kollegen, dessen Name sie nicht kenne, am Kiosk in W. angetroffen. Ihr damaliger Ehemann habe sie mehr oder weniger wegen des Streitgesprächs, welches sie am Tag zuvor geführt hätten, ausgelacht. Sie wisse allerdings nicht mehr genau, was er gesagt habe. Er habe sie jedoch höhnisch gefragt, ob der Streit tatsächlich stattgefunden habe, oder ob dies bloss ein Traum gewesen sei. In der Folge habe sich ein Wortgefecht entwickelt. Er habe sicher etwas in der Art gesagt, dass er ihr die Kinder wegnehmen werde (act. 3989). Gemäss der von der Beschuldigten selbst verfassten Abhandlung „Meine Geschichte“ vom 15. Februar 2012 habe sie am Kiosk in W. angehalten, um Zigaretten zu kaufen. Dort habe sie zwei Kumpels von B. getroffen, welche sie auf ihr Auto angesprochen hätten, worauf sie die Zigaretten am Kiosk vergessen habe und aufgelöst davon gefahren sei (act. 141/163). Vor den Schranken des Strafgerichts führte die Beschuldigte sodann aus, am Kiosk in W. sei ein Bekannter von B. , welcher X. heisse, gestanden. Überdies habe sie den Bus ihres damaligen Ehemannes gesehen. Ob dieser auch dort gewesen sei, wisse sie nicht mehr (act. 5399). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung macht die Beschuldigte geltend, sie habe einen Kollegen von B. , X. , am Kiosk in W. getroffen. Ob B. selbst auch vor Ort gewesen sei, wisse sie nicht mehr. X. habe sie wegen ihrem Auto aufgezogen, welches angeblich von B. bezahlt worden sei (S. 19 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Weitere Widersprüche ergeben sich ferner aus dem Vorbringen der Beschuldigten, nachdem sie A. bei den Eltern ihres damaligen Freundes und heutigen Ehemannes abgeholt habe, sei sie von W. nach Q. zum Y. -Zentrum gefahren, habe dort ihr Auto vor der Post parkiert und A. das Lioresal verabreicht. Beim dortigen Postomaten habe sie feststellen wollen, ob sich der Lohn auf ihrem Konto befinde (act. 3819, 3957, 4007, S. 19 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Indes haben Abklärungen ergeben, dass die Beschuldigte am 22. August 2008 weder einen Barbezug bei der Schweizerischen Post noch eine Kontostandsabfrage getätigt hat. Des Weiteren konnte aufgrund der Auswertung der rückwirkenden Randdaten des Mobiltelefons der Beschuldigten festgestellt werden, dass diese um 9:41 Uhr über den Antennenstandort W. und um 9:56 Uhr über den Antennenstandort S. , U. , kommuniziert hat. Die Fahrt mit dem Auto von W. nach S. innert 15 Minuten erscheint zwar ohne Weiteres plausibel, jedoch ist es gerichtsnotorisch, dass es unmöglich ist, innert derselben Zeit noch über das Y. -Zentrum in Q. einen Umweg zu fahren. Somit sind die Aussagen der Beschuldigten betreffend der Abfrage des Kontostands am Postomaten in Q. in keiner Weise glaubhaft. Ausserdem ergibt sich aus der Auswertung der rückwirkenden Randdaten des Mobiltelefons der Beschuldigten, dass diese um 8:56 Uhr ein zehnminütiges Telefongespräch mit ihrem damaligen Freund und heutigen Ehemann L. geführt hat. Sowohl in der Einvernahme vom 15. Oktober 2008 als auch vor Kantonsgericht vermag sich die Beschuldigte allerdings nicht an dieses Gespräch zu erinnern (act. 3963, S. 20 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung); dies obwohl ein so verhältnismässig langes Gespräch zu einem emotional äusserst belastenden Zeitpunkt in Erinnerung bleiben müsste. Die Auswertung der rückwirkenden Randdaten hat zudem ergeben, dass sich die Beschuldigte mindestens zwischen 10:04 Uhr und 10:27 Uhr, mithin mindestens 23 Minuten, in T. aufgehalten hat. Dessen ungeachtet bringt die Beschuldigte wiederholt vor, sie könne sich nicht daran erinnern, dass sie über T. gefahren sei (act. 3965, 4005, S. 20 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Ebenso wenig vermag sich die Beschuldigte daran zu erinnern, dass sie sowohl um 10:04 Uhr als auch um 10:14 Uhr die Telefonnummer des Wahrsagers V. gewählt hat (act. 3965, 4005, S. 20 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Sodann wählte die Beschuldigte erst um 10:26 Uhr die Rufnummer des Auskunftsdiensts und liess sich mit dem Bruderholzspital verbinden, mithin erst, nachdem sie bereits eine Vielzahl anderer Telefonate geführt hat. Diesbezüglich gibt die Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts zu Protokoll, sie sei zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Weg ins Spital gewesen. Auch habe sie nicht gewusst, dass die Wirkungen des Medikamentes innert so kurzer Zeit eintreten würden (S. 20 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Obwohl diese Fragen in Bezug auf den Tatablauf auch im Berufungsverfahren nicht geklärt werden konnten und die Beschuldigte trotz objektiven Beweisen, welche deutlich gegen sie sprechen, weiterhin an ihren widersprüchlichen und unglaubwürdigen Aussagen festhält, ist eine Beurteilung des vorliegenden Falls möglich, zumal die noch nicht geklärten Sachverhaltsmomente für die zu prüfenden Fragen nicht von Relevanz sind. Dennoch ist der Umstand, dass sich die Beschuldigte vehement gegen objektive Beweise stellt und in diverse Widersprüche verstrickt, welche sie nicht auflösen kann, zu ihren Ungunsten zu werten. 7.9 Im Weiteren ist in Bezug auf den ersten Handlungsabschnitt zu prüfen, ob sich die Beschuldigte des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat, mithin ob sie, als sie ihrem Sohn A. das Medikament verabreichte, mit Tötungsvorsatz handelte. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, macht sich strafbar nach Art. 111 StGB, sofern keine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft. Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes gemäss Art. 112 StGB strafbar. 7.10 Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Subjektiv wird verlangt, dass der Täter einen auf die Begehung der Tat gerichteten Entschluss gefasst hat. Die objektive Seite hingegen setzt voraus, dass der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Der Versuch erfordert somit, dass der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen vollständig erfüllt sein, in erster Linie der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt ( Trechsel / Geth , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 22 N 1 f.). 7.11 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Nach ständiger Rechtsprechung ist von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestands für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein ( Trechsel / Jean - Richard , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 12 N 13). Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27. November 2012, E. 2.1). Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt und kann sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen. Ein Tötungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013, E. 3.2.4). Wer den Erfolg als möglich ansieht, kann sich innerlich darauf verlassen, dass schon nichts passieren werde, und wer sich so verhält, wer leichtfertig oder gar frivol auf den Nichteintritt selbst eines für wahrscheinlich gehaltenen Erfolges vertraut, handelt nicht mit Eventualvorsatz. Hier bleibt es bei bewusster Fahrlässigkeit. Wer dagegen den Eintritt des Erfolges ernstlich in Rechnung stellt, wer beispielsweise Vorkehrungen trifft, um einer eventuellen Strafverfolgung zu entgehen, der ist offenbar bereit, die Tatbestandserfüllung um des von ihm verfolgten Zieles willen hinzunehmen und handelt demnach mit Eventualvorsatz ( Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2011, § 9 Rz. 105). Der Eventualvorsatz ist nicht leichthin anzunehmen; vielmehr beansprucht die Regel „in dubio pro reo“ hier eine erhöhte Beachtung ( Niggli / Maeder , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 12 N 62). 7.12. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es am 21. August 2008 zwischen ihr und ihrem damaligen Ehemann B. zu einem heftigen Streit gekommen ist, welcher die Beschuldigte emotional aufgewühlt hat. Indes kann dem vorinstanzlichen Urteil insofern nicht gefolgt werden, als von einer Kurzschlussreaktion der Beschuldigten ausgegangen wird. Zwar brachte die Beschuldigte sowohl an ihrer Einvernahme vom 15. Oktober 2008 (act. 3959) als auch heute vor den Schranken des Kantonsgerichts (S. 21 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung) vor, sie habe die Tat aus einer Kurzschlussreaktion heraus begangen, mithin sei ihr die Idee spontan im Büro eingefallen. Dem steht allerdings entgegen, dass ihre jetzige Schwiegermutter Ë. am 5. September 2008 als Zeugin zu Protokoll gab, die Beschuldigte habe bereits am 21. August 2008 erzählt, dass sie am nächsten Morgen mit A. zum Arzt beziehungsweise ins Spital müsse, weil er Blut in den Windeln gehabt und unregelmässig geatmet habe. Sie selbst habe allerdings nichts dergleichen feststellen können (act. 3835). Diesen Depositionen von Ë. ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte bereits am 21. August 2008, d.h. am Vortag, ihre Tat geplant hatte, weshalb offenkundig nicht von einer Kurzschlussreaktion, sondern vielmehr von einem planmässigen Handeln auszugehen ist. Zudem erscheint nicht plausibel, dass die Beschuldigte die vorliegende Tat innert kürzester Zeit geplant hat. Ein durchdachtes Vorgehen wie das vorliegende weist auf ein von längerer Hand reflektiertes Vorhaben hin. Hinzu kommt, dass die von der Beschuldigten erzählten Lügen einen besonderen Detailreichtum aufweisen, was wiederum als Hinweis auf eine gezielte und planmässige Vorbereitung zu werten ist. 7.13 Ferner machte die Beschuldigte wiederholt geltend, sie habe A. das Lioresal gegeben, damit dieses in seinem Blut festgestellt werde und der Verdacht auf B. falle, so dass A. nicht weiter zu ihm gehen müsse respektive dass B. nur ein begleitetes Besuchsrecht erhalte (act. 3819, 3863, 3871, 3959, 3997, 5389). Demgegenüber führt die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung in Bezug auf ihr Motiv aus, B. habe bereits vor dem Tatzeitpunkt bloss ein begleitetes Besuchsrecht inne gehabt, weshalb dies nicht ihr Motiv gewesen sei. Mit der Tat habe sie jedoch den Behörden ersichtlich machen wollen, was bei den Besuchen bei B. hinter der Fassade vorgehe. Sie sei immer diejenige gewesen, die angeschwärzt worden sei, mithin sei der Fokus stets auf sie fixiert gewesen. B. hingegen habe machen können, was er wollte (S. 18 f. des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Diese Depositionen stimmen mit dem Umstand überein, dass bereits mit Verfügung des Bezirksgerichts Waldenburg vom 18. August 2008 nur ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet wurde, und die Beschuldigte vor der Tat in Kenntnis dieser Verfügung war. Ausgehend von diesen Aussagen zeigt sich somit, dass die Beschuldigte in erster Linie das Ziel verfolgte, B. jegliche Fähigkeiten zur Betreuung und Fürsorge für die Kinder abzusprechen respektive absprechen zu lassen, damit dieser künftig überhaupt kein Besuchsrecht mehr erhält, mithin auch kein begleitetes Besuchsrecht. Aus diesem primären Motiv kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die Beschuldigte hätte auch den Tod von A. in Kauf genommen. Namentlich kann nicht einzig das in erster Linie verfolgte Ziel ausschlaggebend für die Beurteilung des Tötungsvorsatzes sein; vielmehr sind auch die weiteren von ihr verfolgten Motive in die Prüfung miteinzubeziehen. 7.14 Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass sich die Beschuldigte und B. im Juli 2007 endgültig trennten und seither sowohl über finanzielle Fragen als auch über die Erziehung der Kinder nahezu ununterbrochen streiten, wobei sich die Beschuldigte durchwegs in der Defensive und wehrlos fühlt. Ferner führte die Beschuldigte vor den Schranken des Strafgerichts aus, sie hege einen abgrundtiefen Hass gegen B. und kriege Magenkrämpfe, wenn sie ihn sehe (act. 5387). Diese Depositionen wiederholt die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung (S. 9 f. des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Somit erhellt, dass die Beschuldigte gegenüber B. extreme Hassgefühle hegte und aus blosser Wut gegen diesen handelte respektive Rache nehmen wollte, da sie sich von ihm fortwährend unterdrückt fühlte. Demzufolge beging die Beschuldige das vorliegende Delikt unter anderem in der Absicht, ihren damaligen Ehemann B. zu schädigen. Indes ist zu beachten, dass A. als das Lieblingskind von B. das wichtigste Druckmittel der Beschuldigten darstellte, um sich zu wehren. Der Tod von A. hätte demnach für die Beschuldigte den Verlust der bedeutsamsten Waffe gegen B. bedeutet. Sie hätte sich selbst des einflussreichsten Abwehrmittels gegen die aus ihrer Sicht andauernden ungerechtfertigten Angriffe von B. entledigt. 7.15 Hinzu kommt, dass die Beschuldigte mit ihrer Tat auch ihre Kinder davor bewahren wollte, B. besuchen zu müssen (act. 3823, 3997). Primär hat sich die Tat zwar gegen B. gerichtet, allerdings scheinen zumindest teilweise auch aus subjektiver Sicht beschützende Motive sie zur Begehung des Deliktes bewogen zu haben. Entsprechend führte die Beschuldigte aus, sie habe Angst gehabt, man würde ihr die Kinder wegnehmen, da sie sich in der Zeit vor der Tat vermehrt zufolge Zusammenbruchs ins Spital habe begeben müssen (act. 5389). Es erscheint daher wenig nachvollziehbar, dass die Mutter, welche Angst vor dem Entzug des Sorgerechts für ihre Kinder hatte, es in Kauf genommen hätte, eines dieser Kinder zufolge Todes für immer zu verlieren. 7.16 Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ihrem Sohn A. ein rezeptpflichtiges Medikament verabreicht hat, welches nicht für ihn bestimmt war. Überdies war der Beschuldigten aufgrund der Therapie ihres damaligen Ehemannes sowie der Behandlung ihres Sohnes Z. mit Ritalin bekannt, dass eine Therapie mittels stark wirkenden Medikamenten –wie auch das Lioresal – selbst bei Erwachsenen nur „einschleichend“ erfolgen darf (act. 3681, 5373; S. 25 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Dessen ungeachtet gab sie A. insgesamt drei Tabletten des Medikamentes, wobei sie wissen musste, dass diese Menge eine erhebliche Überdosierung darstellt, zumal selbst bei einer erwachsenen Person die Verabreichung von drei Tabletten des Medikamentes ohne vorgängige einschleichende Anpassung eine wesentlich überhöhte Dosis wäre. Umso mehr muss dies bei einem Kind im Alter von zwei Jahren und zehn Monaten gelten. Die Beschuldigte führte aus, sie habe selbst bereits zwei bis drei Mal je zwei Tabletten Lioresal genommen, um besser schlafen zu können, weshalb sie angenommen habe, sie kenne die Wirkung des Medikamentes (act. 3873). Bezüglich der Glaubhaftigkeit dieser Aussage ist auf das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 19. November 2008 zu verweisen, wonach anzunehmen sei, dass sich bei der Beschuldigten infolge einer fehlenden Gewöhnung an das Medikament nach der Einnahme von zwei Tabletten Lioresal à 25 mg das gesamte Wirkungs- und Nebenwirkungsspektrum des Medikaments entfaltet hätte. Aus medizinischer Sicht sei sogar denkbar, dass sie nach der Einnahme von 50 mg Baclofen Symptome einer Überdosierung aufgewiesen hätte. Neben Schläfrigkeit, Müdigkeit und Übelkeit wären unter dieser Annahme auch ein Tonusverlust der Muskulatur mit Schwäche in den Armen und Beinen, gegebenenfalls Muskelschmerzen oder Koordinationsstörungen, Störungen des Herz-Kreislauf-Systems und zentralnervöse Ausfälle wie Sprach- und Sehstörungen, Schwindel, Verwirrtheitszustände oder Bewusstseinseintrübungen erwartbar gewesen. Weiter wird im besagten Gutachten festgehalten, dass aufgrund der individuell unterschiedlichen Verträglichkeit von Medikamenten die Aussage der Beschuldigten, sie habe „nur“ mit Müdigkeit auf die Einnahme von 50 mg Lioresal reagiert, letztlich nicht widerlegt werden könne (act. 3681 ff.). Angesichts dieser Ausführungen erscheint es dem Kantonsgericht überaus unglaubwürdig, dass die Beschuldigte tatsächlich selbst bereits zwei bis drei Mal je zwei Tabletten Lioresal zu sich genommen hat. Die Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, zumal die Beschuldigte am 10. September 2008 zu Protokoll gab, sie habe sich einmal nach der Einnahme des Lioresal übergeben müssen (act. 3873). Ausgehend davon, dass das Vorbringen betreffend Selbstmedikation mit Lioresal zutreffen würde, musste sich die Beschuldigte bewusst sein, dass wenn zwei Tabletten bei ihrem damaligen Gewicht von rund 50 kg (act. 3873) als erwachsene Person bereits erhebliche Auswirkungen auf ihre Gesundheit zeigen, erst recht drei Tabletten bei einem Kleinkind im Alter von zwei Jahren und zehn Monaten sowie einem Gewicht von 13 kg (act. 3677) massiv und unabsehbar stärkere und daher lebensgefährliche Auswirkungen zur Folge haben müssen. Doch selbst wenn die Darlegungen betreffend Selbstmedikation nicht zutreffend wären, so wäre der Beschuldigten offenkundig dennoch bewusst, dass die Einnahme von Lioresal Auswirkungen auf ihre Gesundheit zeigen würde, da sie andernfalls die falsche Aussage betreffend Selbstmedikation nicht mittels Lüge, sie habe nach der Einnahme erbrechen müssen, ergänzt hätte. Somit war der Beschuldigten – unabhängig davon, ob die Ausführungen betreffend Selbstmedikation zutreffen oder nicht – klarerweise bewusst, dass die Einnahme von Lioresal erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit und folglich massiv stärkere respektive lebensbedrohliche Auswirkungen bei Kindern hat. Sodann sind aus den Verfahrensakten sowie den Vorbringen der Beschuldigten keine Hinweise ersichtlich, wonach sie hätte darauf vertrauen dürfen, dass die Abgabe von drei Tabletten Lioresal an ihren zwei Jahre und zehn Monate alten Sohn A. nicht zu massiven Auswirkungen betreffend dessen Gesundheit führen würde. Im Gegenteil legt die Beschuldigte an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung dar, sie habe weder den Beipackzettel des Medikamentes studiert noch sich in einer Arztpraxis, einer Apotheke oder im Internet über die Folgen der Abgabe von Lioresal an ein Kleinkind erkundigt (S. 25 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). 7.17 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass zwar erhebliche Hinweise dafür gegeben sind, dass die Beschuldigte den Tod ihres Sohnes A. in Kauf genommen hat. Gleichwohl sprechen auch gewichtige Argumente dagegen, weshalb der (Eventual-) Vorsatz betreffend den Tod von A. letztlich doch zweifelhaft erscheint und unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte den Tod von A. nicht in Kauf nahm. Dementsprechend ist die Beschuldigte durch die Vorderrichter zu Recht sowohl von der Anklage wegen versuchten Mordes als auch von der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung freigesprochen worden. Die Berufung des Privatklägers B. ist in diesem Punkt daher abzuweisen. 7.18 Fraglich ist ferner, ob sich die Beschuldigte der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A. schuldig gemacht hat. Zweifelsohne befand sich A. in einer lebensbedrohlichen Situation, welche durch die Verabreichung des Medikamentes Lioresal verursacht wurde (act. 3679, 4503). Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist daher offenkundig erfüllt. Zu prüfen ist allerdings, ob die Beschuldigte bei der Verabreichung des Medikamentes zumindest in Kauf nahm, dass A. in eine lebensbedrohliche Situation verfällt, mithin ob sie mit Vorsatz respektive Eventualvorsatz betreffend die schwere Körperverletzung handelte. 7.19 Den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Eine Verletzung ist lebensgefährlich im Sinne von Abs. 1, wenn sich durch sie die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Es reicht aus, dass die Lebensgefahr vorübergehend und nur für einen kurzen Zeitraum bestanden hat. Massgebend ist die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs, wobei die Todesgefahr von der Verletzung als solcher auszugehen hat und nicht allein von der Tathandlung ( Roth / Berkemeier , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 122 N 5; Stratenwerth / Wohlers , Handkommentar StGB, 2. Aufl. 2009, Art. 122 N 3). 7.20 Vorliegend ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschuldigten bewusst war, dass die Abgabe des Lioresal an A. mit massiven gesundheitlichen Risiken verbunden ist. Zum einen ist es als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass ein rezeptpflichtiges Medikament, welches einer querschnittgelähmten erwachsenen Person verschrieben wurde, nicht ohne Weiteres in einer hohen Dosis einem Kleinkind gegeben werden kann, ohne dass erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind, zumal die Beschuldigte in casu wusste, dass Erwachsene und insbesondere auch Kinder bei starken Medikamenten nicht von Beginn weg die angestrebte Dosis einnehmen, sondern die Dosierung mittels Einschleichmethode allmählich erhöht wird (act. 5373, S. 25 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Zum anderen führt die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor der Berufungsinstanz aus, sie sei unter anderem von der Schule über den Umgang mit Medikamenten informiert worden (S. 28 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Hinzu kommt, dass der ältere Sohn der Beschuldigten, Z. , das Medikament Ritalin einnehmen musste, weshalb sie mit dem Umgang von rezeptpflichtigen Medikamenten in Gegenwart von Kindern offenkundig vertraut war. Dies zeigt sich auch im Umstand, dass die Beschuldigte – in der Absicht, das alleinige Sorgerecht zu erhalten – B. vorwarf, er lagere seine Medikamente unsachgemäss. Offensichtlich war ihr die von den Medikamenten ausgehende Gefahr daher vollumfänglich bewusst. 7.21. Die Beschuldigte macht sodann geltend, sie sei davon ausgegangen, A. habe bereits im Mai 2008 eine Tablette Lioresal geschluckt. Damals habe er nicht stark reagiert, weshalb sie gedacht habe, sie könne ihm erneut davon geben (act. 3825, 3871, S. 4 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Dem kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht gewusst hat, dass A. im Mai 2008 Ritalin eingenommen hat, so ist dennoch für jedermann offensichtlich, dass die dreifache Dosis desselben Medikamentes erheblich stärkere Auswirkungen auf die physische Gesundheit haben muss. Anzumerken ist, dass die Aussage der Beschuldigten, A. habe im Mai 2008 nicht stark reagiert, wenig glaubwürdig erscheint, zumal sie in der Einvernahme vom 10. September 2008 noch zu Protokoll gab, es sei im Mai 2008 für alle ersichtlich gewesen, dass es A. gesundheitlich nicht gut gegangen sei (act. 3879), weshalb davon auszugehen ist, dass A. zu Hause noch wesentlich stärkere Auswirkungen hatte als später im Spital. Ausserdem wusste die Beschuldigte aufgrund des Vorfalls vom Mai 2008, dass das Verschlucken von Tabletten bei Kleinkindern erhebliche gesundheitliche Risiken zur Folge haben kann, insbesondere da der damalige Arzt die Beschuldigte aufforderte, umgehend ins Spital zu kommen (act. 3757, 3879). 7.22. Hinsichtlich dem Vorbringen der Beschuldigten, sie habe selbst bereits zwei bis drei Mal je zwei Tabletten des Medikamentes Lioresal eingenommen, um besser zu schlafen, weshalb sie angenommen habe, sie kenne die Wirkung des Medikamentes, ist auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen betreffend den Tötungsvorsatz zu verweisen. Demgemäss musste sich die Beschuldigte bewusst sein, dass drei Tabletten Lioresal bei einem Kleinkind im Alter von zwei Jahren und zehn Monaten sowie einem Gewicht von 13 kg wesentlich massivere Auswirkungen haben als zwei Tabletten bei einer erwachsenen Person mit einem Gewicht von rund 50 kg. Insbesondere hat sich die Beschuldigte, welche über vier Mal mehr Körpergewicht als A. im Tatzeitpunkt verfügte, gemäss eigenen Angaben nach der Einnahme der Tabletten übergeben müssen, und dies obwohl sie lediglich zwei Lioresal-Tabletten eingenommen hat, mithin eine Tablette weniger als sie A. verabreicht hat. Ausgehend vom Wissen, dass eine geringere Dosierung Lioresal bei ihr bereits zu erheblichen körperlichen Reaktionen geführt hat, musste der Beschuldigten bekannt sein, dass drei Tabletten des rezeptpflichtigen Lioresal ohne medizinische Indikation bei einem Kleinkind eine massive Überdosis darstellen und sie A. somit in eine lebensgefährliche Situation bringt. Folglich musste die Beschuldigte die nunmehr eingetretenen Folgen, mithin die Lebensgefahr für A. , in Kauf nehmen. 7.23 Ferner zeigt der Umstand, dass sich die Beschuldigte in keiner Weise über die genauen Wirkungen des Lioresal in Bezug auf Kinder informierte, dass sie massive Auswirkungen bis hin zur lebensgefährlichen Verletzung keinesfalls ausschliessen konnte. Insbesondere hat die Beschuldigte weder bei einem Arzt noch in einer Apotheke oder im Internet einschlägige Erkundigungen eingeholt, obwohl dies ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre und namentlich über das Internet auch anonym hätte geschehen können. In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage der Beschuldigten anlässlich der Befragung vom 1. September 2008 zu verweisen, wonach sie den genauen Verwendungszweck des Medikamentes Lioresal nicht kenne (act. 3761). 7.24 Es zeigt sich somit, dass die Beschuldigte eine lebensgefährliche Verletzung von ihrem Sohn A. in Kauf nahm, mithin der Eventualvorsatz betreffend eine schwere Körperverletzung offenkundig gegeben ist, zumal in casu die Inkaufnahme des Todes von A. nur knapp abzulehnen war. Im Übrigen sind weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich die Beschuldigte der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A. schuldig gemacht hat. 7.25 Angesichts der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hat. Demzufolge scheidet der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung aus und ist somit nicht weiter zu prüfen. 7.26 Nachfolgend ist sodann zu erörtern, ob sich die Beschuldigte im zweiten Handlungsabschnitt schuldig gemacht hat. Der zweite Handlungsabschnitt beginnt in jenem Zeitpunkt, als sich die Situation im Spital für jedermann ersichtlich – und somit auch für die Beschuldigte –drastisch veränderte, indem sich der bisher unauffällige Zustand von A. unvermittelt stark bis hin zur lebensbedrohlichen Lage verschlechterte, A. mehrmalig aus dem Schlaf heraus erbrach, in ein soporöses, innert kurzer Zeit komatöses Zustandsbild verfiel und in den Schock-raum verlegt wurde (act. 3631, 4493). Ab diesem Zeitpunkt, ab welchem sich die Situation von A. mit aller Deutlichkeit stark veränderte und der zunächst bloss in Kauf genommene lebensbedrohliche Zustand tatsächlich eintritt, liegt keine Handlungseinheit in Bezug auf die Verabreichung des Lioresal mehr vor, weshalb ein selbständiger zweiter Handlungsabschnitt vorliegt. In diesem zweiten Handlungsabschnitt ist fraglich, ob sich die Beschuldigte durch das Unterlassen der Mitteilung an die Ärzte im Spital, dass A. drei Tabletten Lioresal verabreicht wurden, nachdem dieser in einen lebensgefährlichen Zustand geriet, strafbar gemacht hat. Zu prüfen ist demzufolge ein Unterlassungsdelikt respektive die Tatbestände des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung, jeweils durch Unterlassen und zum Nachteil von A. . 7.27 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt gemäss Art. 11 Abs. 2 StGB, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich aufgrund: des Gesetzes (lit. a), eines Vertrages (lit. b), einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c) oder der Schaffung einer Gefahr (lit. d). Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3 StGB). Das mit Strafe bedrohte Verhalten besteht beim Unterlassungsdelikt prinzipiell in der Nichtvornahme der gebotenen Handlung, wobei zwischen (Un-) Tätigkeits- und Erfolgsdelikten unterschieden wird. Während bei einem (Un-) Tätigkeitsdelikt die Nichtvornahme einer Handlung den Tatbestand verwirklicht, erfordert das Erfolgsdelikt, dass die Nichtvornahme der gebotenen Handlung zu einem bestimmten Verletzungs- oder Gefährdungserfolg führt. Dabei hängt die Zurechnung des Erfolgs allein von der Feststellung ab, ob der Täter den Erfolg hätte abwenden können, mithin ob die unterlassene Handlung ihn verhindert hätte (sog. hypothetische Kausalität; Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2011, § 14 Rz. 35; Trechsel / Jean - Richard , Praxiskommentar StGB, 2013, Art. 11 N 18; Seelmann , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 11 N 32). Die hypothetische Kausalität wird vom Bundesgericht in Anwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie bejaht, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele. Andere Lehrmeinungen vertreten hingegen den Standpunkt, dass auch beim Unterlassungsdelikt das Prinzip der Risikosteigerung gelten muss: Den Tatbestand erfüllt das Unterlassen derjenigen Handlung, welche die zur Rechtsgutsverletzung führende Gefahr beseitigt oder doch vermindert hätte. Es bedarf somit des Nachweises, dass die gebotene Handlung eine solche Herabsetzung des Risikos tatsächlich bewirkt, die Chance für die Abwendung des Erfolges tatsächlich erhöht hätte. Lässt sich dieser Nachweis nicht erbringen, so fehlt es an der hypothetischen Kausalität zwischen dem Unterlassen und dem strafrechtlich relevanten Erfolg ( Stratenwerth , a.a.O., § 14 Rz. 36 f.; Seelmann , a.a.O., Art. 11 N 32 f.). 7.28 In casu hatte die Beschuldigte als Mutter von A. zweifelsohne eine Garantenpflicht inne ( Trechsel / Jean - Richard , a.a.O., Art. 11 N 8). Fraglich erscheint hingegen, ob die Beschuldigte vorsätzlich respektive eventualvorsätzlich gehandelt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen zum Tötungsvorsatz in Bezug auf den ersten Handlungsabschnitt verwiesen werden. Dessen ungeachtet ist zu prüfen, ob die Beschuldigte nunmehr – im Gegensatz zum ersten Handlungsabschnitt – den Tod von A. in Kauf nimmt, mithin ob sich der Vorsatz verändert hat. Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass die Beschuldigte beim Eintritt in das Spital den Ärzten gegenüber aussagte, A. habe während des Frühstücks drei Mal erbrochen, wobei sie Blut im Erbrochenen beobachtet habe. A. habe nichts Besonderes gegessen und auch keine Tabletten oder sonstige Substanzen konsumiert. Am Vortag sei er bei seinem Vater gewesen, welcher Tabletten herumliegen habe. Überdies sei A. am Vortag bei einem Kinderarzt in S. gewesen, wo ein Thorax-Röntgenbild angefertigt worden sei, welches sich als unauffällig erwiesen habe. In der Vornacht sei A. bei seinen Grosseltern gewesen (act. 447). Nachdem A. in einen lebensgefährlichen Zustand verfallen war, gab die Beschuldigte sodann an, er könnte beim Vater Neurontin, Detrusitol oder Lioresal eingenommen haben (act. 451 ff.). Ebenso führte die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vom 1. September 2008 an, im Spital habe sie alle Medikamente angeben müssen, welche ihr damaliger Mann eingenommen habe (act. 3757). Ferner gab die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vom 4. September 2008 zu Protokoll, sie habe die Ärzte gefragt, was geschehe, wenn A. allenfalls ein Medikament eingenommen hätte. Man habe ihr zu verstehen gegeben, dass es Medikamente gebe, bei denen kein Gegenmittel vorhanden sei (act. 3801 ff.). Anlässlich der Befragung vom 4. September 2008 legte die Beschuldigte sodann dar, sie sei nicht speziell nach Tabletten gefragt worden. Sie habe die Tabletten auch nicht von sich aus erwähnt (act. 3811). Am 10. September 2008 brachte die Beschuldigte ferner vor, sie sei nicht wirklich gefragt worden, ob A. eine Tablette genommen habe. Sie habe von sich aus nichts gesagt. Ö. vom Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) habe ihr gesagt, dass es für die meisten Medikamente gar kein Gegenmittel gebe. Ob für Lioresal ein Gegenmittel existiere, darüber habe sie mit ihm nie gesprochen. Es sei aber richtig, dass sie von sich aus nie gesagt habe, dass A. eine Tablette Lioresal eingenommen habe (act. 3875). Sodann machte die Beschuldigte am 30. Juli 2009 geltend, sie habe Ö. gefragt, ob man gegen Medikamenteneinnahmen etwas machen könne, worauf dieser gesagt habe, dass es gegen wenige Medikamente ein Gegenmittel gebe (act. 4003). Vor den Schranken des Strafgerichts führte die Beschuldigte im Weiteren aus, sie habe eine Liste mit Aufenthaltsorten von A. und Medikamenten abgeben müssen. Es seien relativ viele Medikamente gewesen (act. 5401). Weil die Ärzte gesagt hätten, dass es kein Gegenmittel gebe, habe sie gedacht, dass sie nicht helfen könne (act. 5409). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bringt die Beschuldigte zudem erstmals vor, sie und ihr damaliger Freund L. hätten eine schriftliche Liste mit Medikamenten verfasst, welche in den Haushalten, in welchen sich A. aufgehalten habe, vorhanden gewesen seien. Diese Liste habe sie Ö. abgegeben und gefragt, ob es gegen eines dieser Medikamente, worunter sich auch das Lioresal befunden habe, ein Gegenmittel gebe. Dies habe der Arzt verneint. Daher sei sie davon ausgegangen, dass sie nicht mehr helfen könne. Sie habe allerdings nicht spezifisch nach einem Gegenmittel für Lioresal gefragt (S. 22, 27 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). 7.29 Die Depositionen der Beschuldigten werden insofern durch die Verfahrensakten gestützt, als den Aufzeichnungen des UKBB vom 22. August 2008, 14:31 Uhr zu entnehmen ist, dass die Beschuldigte angegeben habe, A. hätte beim Vater Neurontin, Detrusitol oder Lioresal einnehmen können (act. 451 ff.). Folglich erscheint grundsätzlich glaubwürdig, dass die Beschuldigte gegenüber Ö. diverse Medikamente, unter anderem Lioresal, genannt und nachgefragt hat, ob gegen eines dieser Medikamente ein Gegenmittel vorhanden sei, was vom Arzt verneint wurde. Die Beschuldigte ging somit in subjektiver Hinsicht davon aus, dass die Information, dass sie A. Lioresal verabreicht hat, den lebensbedrohlichen Zustand von A. nicht ändern konnte. 7.30 In casu ist ein Versuch durch Unterlassen und somit zunächst die Voraussetzung des Tatentschlusses in Bezug auf sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen. Aufgrund der erstellten persönlichen Annahme der Beschuldigten, dass sie keine Möglichkeit zur Rettung von A. mehr hatte, mangelte es aus ihrer Sicht an der Zurechenbarkeit respektive der hypothetischen Kausalität. Demzufolge fehlte es der Beschuldigten an einem alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Unterlassungsdelikts betreffenden Vorsatz, mithin ist die Voraussetzung des Tatentschlusses nicht erfüllt. Folgerichtig hat sich die Beschuldigte bereits aus diesem Grund nicht des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung, durch Unterlassen schuldig gemacht. 7.31. Fraglich ist überdies, ob die Beschuldigte den Erfolg überhaupt hätte abwenden können, mithin die hypothetische Kausalität. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist der Nachweis zu erbringen, dass die von der Beschuldigten unterlassene Mitteilung an die Ärzte, sie habe A. drei Tabletten Lioresal verabreicht, das Risiko für A. substanziell herabgesetzt hätte. Vorliegend ist dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 19. November 2008 zu entnehmen, dass die behandelnden Ärzte durch eine Bekanntgabe der Lioresal-Einnahme, die zeitnah zum Spitaleintritt oder spätestens zum Zeitpunkt der Zustandsverschlechterung von A. erfolgt wäre, einen gezielten Therapieansatz hätten wählen können. Insofern sei es aus medizinischer Sicht wahrscheinlich, dass eine frühe Aufklärung der behandelnden Ärzte durch die Kindsmutter hätte verhindern können, dass der Knabe in eine akut lebensbedrohliche Situation geraten sei; zumindest hätte die Dauer des kritischen Zustands verkürzt werden können (act. 3681). Ausserdem legt das IRM mit ergänzendem rechtsmedizinischem Gutachten vom 8. Juli 2011 dar, dass der Zustand von A. bis zum 23. August 2008 aufgrund der Beeinträchtigungen der Neurologie, der Herz-Kreislauf-Funktion und der Atmung sehr kritisch beziehungsweise lebensbedrohlich geblieben sei, ohne dass von den behandelnden Ärzten durch Ergreifen bestimmter Massnahmen aktiv auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hätte hingewirkt werden können (act. 4495). Die behandelnden Ärzte des UKBB hätten bei frühzeitiger Kenntnis der Aufnahme von Lioresal versuchen können, die Ausscheidung der Substanz aus dem Körper zu beschleunigen und hierdurch die Entfaltung der Medikamentenwirkung zu verringern. Aus medizinischer Sicht sei denkbar, dass die infolge der Überdosierung aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen dann weniger stark ausgeprägt gewesen wären und eventuell auch kein für A. lebensbedrohlicher Zustand eingetreten wäre (act. 4505). Mit Stellungnahme zum Fragenkatalog betreffend A. vom 4. Mai 2012 führte das IRM ergänzend aus, werden Massnahmen zur schnelleren Ausscheidung des Medikamentes innerhalb der ersten 60 Minuten nach der Aufnahme einer Überdosis Lioresal vorgenommen, sei von einem positiven Effekt auf den weiteren Verlauf auszugehen, da insgesamt weniger Baclofen in den Blutkreislauf aufgenommen werde und sich hierdurch eine geringere Wirkung entfalte. Das Auftreten eines lebensbedrohlichen Zustands, wie er sich in concreto verwirklicht habe, wäre durch das rechtzeitige Ergreifen der oben erwähnten medizinischen Massnahmen verhindert worden. Im lebensbedrohlichen Zustand, in dem sich A. bis zum 23. August 2008 befunden habe, hätte von den behandelnden Ärzten allerdings durch das Ergreifen bestimmter Massnahmen nicht aktiv auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hingewirkt werden können. Ein derartiger Verlauf, dessen Ergebnis nicht durch entsprechende medizinische Massnahmen zu beeinflussen sei, werde klinisch auch als schicksalhaft bezeichnet (act. 4993). Es zeigt sich somit, dass eine Aufklärung der Ärzte über die Verabreichung von Lioresal an A. lediglich vor dem Eintritt des lebensgefährlichen Zustands das Risiko des Todes von A. hätte herabsetzen können, jedoch nicht mehr, nachdem A. bereits in Lebensgefahr war. Vielmehr ist ab dem Moment, in welchem A. in eine lebensbedrohende Situation geriet, von einem schicksalhaften Verlauf auszugehen, in welchem die Ärzte keine Möglichkeit zur Verringerung des Todesrisikos von A. hatten. 7.32. Für den vorliegend zu prüfenden zweiten Handlungsabschnitt bedeutet dies, dass die Beschuldigte keine reale Möglichkeit hatte, mittels gebotener Handlung das Risiko von A. herabzusetzen. Ebenso kann festgestellt werden, dass die erwartete Handlung vorliegend hinzugedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele. Somit fehlt es sowohl in Anwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie als auch des Prinzips der Risikosteigerung an der notwendigen hypothetischen Kausalität. Daraus folgt, dass – selbst wenn die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hätte – lediglich ein untauglicher Versuch eines Unterlassungsdelikts vorliegt, wobei dessen Strafbarkeit umstritten ist. Das Bundesgericht sowie die wohl herrschende Lehre bejahen eine solche in Bezug auf echte Unterlassungsdelikte (BGE 73 IV 164; Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008, E. 4.4), währenddem die neuere Lehre eine solche sowohl betreffend echten als auch unechten Unterlassungsdelikten ablehnt. Dementsprechend führen Marcel Niggli und Stefan Maeder (Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 22 N 40 ff.) aus, dass wenn man die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs beim Unterlassungsdelikt bejahen würde, so würde man diese einzig und allein von der fehlerhaften Willensseite abhängig machen, zumal in der Beziehung zur Aussenwelt der Täter beim Unterlassungsdelikt stets das Gleiche macht – nämlich nichts, er bleibe passiv. Massgebend für die Strafbarkeit wäre somit ausschliesslich die Fehlvorstellung des Täters, seine Annahme also, dass er durch seine Passivität einen Straftatbestand erfülle. Wollte man den Täter wegen des untauglichen Versuchs eines Unterlassungsdelikts bestrafen, würde man ihm nichts anderes als seinen verbrecherischen Willen vorwerfen, also sogar über eine rein subjektive Theorie hinausgehen, die immerhin eine äussere Handlung verlangt. Darin – im blossen verwerflichen Denken – könne kein Versuchsunrecht liegen, denn die Beziehung zum fremden Rechtskreis werde durch die Gedanken des Täters nicht verändert. 7.33 Beim vorliegend zu beurteilenden untauglichen Versuch des Mordes, eventualiter der vorsätzlichen Tötung, handelt es sich um unechte Unterlassungsdelikte, weshalb sowohl nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch nach der neueren Doktrin keine Strafbarkeit gegeben und der Lehrstreit somit nicht zu entscheiden ist. Die Beschuldigte hat sich daher im zweiten Handlungsabschnitt nicht des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung, strafbar gemacht. 7.34 Angesichts der vorstehenden Ausführungen bezüglich des ersten sowie des zweiten Handlungsabschnittes erhellt, dass sich die Beschuldigte der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A. schuldig gemacht hat. Demgegenüber resultiert für beide Handlungsabschnitte ein Freispruch bezüglich des Vorwurfs des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung. Dementsprechend ist das Urteil des Strafgerichts vom 31. August 2012 in Abweisung der Berufung der Beschuldigten sowie in Abweisung der Berufung des Privatklägers B. in diesen Punkten zu bestätigen. 8. Ziffer 3 der Anklageschrift (Unterlassen der Nothilfe zum Nachteil von A. ) 8.1 - 8.7 […] 9. Strafzumessung 9.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts führt die Beschuldigte aus, hinsichtlich der Strafzumessung sei zu berücksichtigen, dass sie durchgehend gearbeitet habe, wobei sie dies insbesondere für die Kinder gemacht habe. Ebenso sei es äusserst ungewöhnlich, dass sie professionelle Hilfe angenommen habe, weshalb dieser Umstand zu ihren Gunsten zu werten sei. Sodann habe das Strafgericht nicht beachtet, dass Ü. für den Tatzeitpunkt bei der Beschuldigten eine Störung diagnostiziert habe. In Bezug auf die Strafempfindlichkeit sei der Umstand, dass es auch im Kanton Ä. die Möglichkeit des „electronic monitoring“ gebe, in die Strafzumessung miteinzubeziehen. Eine hohe unbedingte Strafe würde eine Zerstörung der Familie mit sich bringen, die für die Kinder höchst problematisch wäre. Die Strafe sei daher auf eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu reduzieren. Überdies sei es dem Kantonsgericht aus formellen Gründen nicht erlaubt, die Sanktion zu erhöhen, da die Privatklägerschaft das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Sanktion nicht anfechten könne. Folglich sei die Sanktion nur zu Gunsten der Beschuldigten angefochten und dürfe daher nicht zu ihren Ungunsten abgeändert werden. 9.2 Die Staatsanwaltschaft bringt an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dass eine weitere Senkung der Strafe in Anbetracht der Schuldsprüche nicht vertretbar wäre. Im Übrigen wäre eine Erhöhung der Strafe durchaus möglich. 9.3 Der Privatkläger B. macht vor der Berufungsinstanz geltend, es sei selbstverständlich, dass eine strengere rechtliche Qualifikation des Sachverhalts zu einer höheren Sanktion gegenüber der Beschuldigten führen könne. 9.4 Im vorliegenden Berufungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Berufung respektive einer Anschlussberufung verzichtet. Indes hat der Privatkläger B. seinerseits Berufung zu Ungunsten der Beschuldigten eingereicht. Strittig und daher vorfrageweise zu prüfen ist, ob das Kantonsgericht befugt ist, das Strafmass auch zu Ungunsten der Beschuldigten zu verändern, sofern lediglich der Privatkläger Berufung erhoben hat. Es geht somit darum, ob die Berufungsinstanz zufolge der Zulassung der Berufung der Privatklägerschaft die Strafe frei festsetzen darf, selbst wenn die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt worden sind, mithin es nicht zu einer anderen rechtlichen Qualifikation gekommen ist. 9.5 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann nach Art. 382 Abs. 1 StPO ein Rechtsmittel ergreifen. Dieser Grundsatz wird insofern eingeschränkt, als die Privatklägerschaft einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten kann (Art. 382 Abs. 2 StPO). Aus letztgenannter Bestimmung ergibt sich, dass die Privatklägerschaft mit einer Berufung einzig die Höhe der Strafe nicht in Frage stellen kann. Allerdings ist die Privatklägerschaft berechtigt, in Bezug auf die Schuld als solche eine Berufung einzulegen. Die Schuld ist jedoch untrennbar mit der Strafe verbunden. Dies führt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu, dass im Fall der Zulassung der Berufung der Privatklägerschaft zur Schuld das Berufungsgericht eine neue Strafe entsprechend der schliesslich angenommenen Schuld festlegen muss, gegebenenfalls auch durch Ausfällung einer strengeren Sanktion, als sie die erste Instanz angeordnet hatte. Dass die Staatsanwaltschaft ihrerseits keine Berufung oder Anschlussberufung eingereicht hat, ist ohne Bedeutung, da die Privatklägerschaft dazu berechtigt ist, zur Frage der Schuld Berufung einzulegen. Die Verhängung einer neuen Strafe gilt sowohl für den Fall, in dem die Privatklägerschaft mit Erfolg einen Freispruch anficht, als auch für jenen, in dem sie eine andere rechtliche Würdigung erhält, die in der Anklageschrift enthalten, aber im erstinstanzlichen Urteil nicht in Betracht gezogen worden war (BGE 139 IV 84, E. 1.2, in: Die Praxis, 6/2013, Nr. 59, S. 455 ff.; Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 382 N 17; Schmid , Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 382 N 6). Demzufolge muss das Berufungsgericht im Fall der Gutheissung der Berufung der Privatklägerschaft im Schuldpunkt eine dem abgeänderten Schuldspruch entsprechende neue und gegebenenfalls im Vergleich zur ersten Instanz strengere Sanktion ausfällen. 9.6 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Privatkläger B. zwar Berufung in Bezug auf den Schuldpunkt eingelegt, allerdings bestätigte das Kantonsgericht die erstinstanzlichen Schuldsprüche vollumfänglich. Werden die Schuldsprüche nicht abgeändert, so führt dies –entsprechend den vorstehenden Ausführungen – dazu, dass dem Kantonsgericht eine Abänderung des Strafmasses zu Ungunsten der Beschuldigten verwehrt bleibt. Dementsprechend kommt in casu lediglich eine Reduzierung der Strafe in Frage, eine Erhöhung ist demgegenüber ausgeschlossen. 9.7 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). 9.8 Das Strafgericht hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (S. 66 ff.) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Soweit die Beschuldigte vorbringt, O. habe bei ihr für den Tatzeitpunkt eine Störung diagnostiziert, übersieht sie offenkundig, dass das Strafgericht im angefochtenen Urteil explizit auf die Diagnose einer Anpassungsstörung eingeht und darlegt, dass diese gemäss den Ausführungen von O. ohne Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit gewesen sei, so dass sie nicht schuldmindernd im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen sei. Hingegen würdigte die Vorinstanz zu Gunsten der Beschuldigten, dass sie sich im Tatzeitpunkt in einer Überforderungssowie einer Ohnmachtssituation befunden habe, wobei sie die ihr zur Verfügung stehende Hilfe nicht mehr als solche habe annehmen können (S. 68 des angefochtenen Urteils). Diese Darlegungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, zumal O. in seinem Gutachten vom 15. Juni 2012 (act. 141/189 ff.) ausführlich und ausdrücklich darlegt, weshalb die mittelgradig ausgeprägte Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, an welcher die Beschuldigte im Tatzeitpunkt gelitten hat, keinen Einfluss auf die Schuldfähigkeit der Beschuldigten hatte. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar, plausibel und werden von der Beschuldigten zu Recht nicht in Frage gestellt. Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, wonach von den Darlegungen von O. abzuweichen wäre. Dementsprechend würdigten die Vorderrichter die diagnostizierte Anpassungsstörung zu Recht nicht als schuldmindernd. Hinzu kommt, dass die erste Instanz eine Überforderungs- sowie eine Ohnmachtssituation der Beschuldigten im Tatzeitpunkt berücksichtigte und diese zu ihren Gunsten wertete. Ferner hielt das Strafgericht in seinem Urteil sowohl den Umstand, dass die Beschuldigte seit Ende Mai 2008 ununterbrochen eine ambulante Therapie absolvierte, als auch jenen, dass sie immerzu einer Arbeit nachging, der Beschuldigten zugute (S. 68 des angefochtenen Urteils). Insofern gehen die Rügen der Beschuldigten ins Leere. 9.9 Im vorliegend zu beurteilenden Fall handelte die Beschuldigte äusserst egoistisch, verwerflich und dreist sowie mit ausserordentlich hoher krimineller Energie. Dies zeigt sich besonders eindrücklich im Umstand, dass sie ihren eigenen Sohn A. im Streit mit B. instrumentalisierte, ihn richtiggehend als Mittel im Sinne einer Waffe einsetzte und dabei ohne jegliche Skrupellosigkeit seine Gesundheit bis aufs äusserste belastete und nicht einmal davor zurückschreckte, sein Leben zu gefährden. Selbst als A. dem Tode nahe war, wog die Beschuldigte die Interessen kühl ab, entschied sich gegen den Weg der Wahrheit und verschwieg weiterhin, dass sie A. Lioresal-Tabletten verabreichte. Mithin stellte sie ihre persönlichen Interessen vor jene des sich in einer lebensbedrohlichen Situation befindenden hilflosen Sohnes. Dabei hätte die Beschuldigte im Spital durchaus die Möglichkeit gehabt, die Einnahme von Lioresal den Ärzten bekannt zu machen, ohne dass sie sich selbst in ein schlechtes Licht gestellt hätte. Eine solche Möglichkeit hat sich insbesondere angeboten, als A. auf die Frage der Notfallärztin, warum er ins Spital gekommen sei, wahrheitsgemäss berichtete, er habe Tabletten geschluckt. Statt diese Chance zu nutzen, hat die Beschuldigte jedoch ihren Sohn korrigiert und ausgesagt, er verwechsle dies mit dem Vorfall vom Mai 2008 (act. 3627). Folglich hat die Beschuldigte sogar aktiv dagegen gewirkt, dass die Ärzteschaft von der Lioresal-Einnahme A. erfuhr, dies wohl primär aus rücksichtslosem Eigennutz, mithin im Interesse, dass gegen sie keine Strafverfolgung eingeleitet wird. Dass A. trotz Lebensgefahr überlebte, ist schliesslich als glücklicher Zufall zu qualifizieren und mitnichten der Beschuldigten zu verdanken. Sodann benutzte die Beschuldigte auch ihre Tochter P. im Sinne einer Waffe, indem sie diese dazu aufforderte, mittels Brief Selbstmordgedanken zufolge Heimaufenthaltes zu äussern, um damit den Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg einzuschüchtern. Es zeigt sich somit, dass die Beschuldigte durchwegs dreist und skrupellos, zugleich aber auch planmässig und strategisch vorging. Ferner liess sich die Beschuldigte vom Aufenthalt in der Untersuchungshaft offenkundig nicht beeindrucken, zumal sie nur gerade 15 Tage nach ihrer Entlassung bereits erneut delinquierte. Dass es sich dabei nicht um ein einmaliges Ereignis handelte, ist augenscheinlich, machte sich die Beschuldigte doch weitere 10 Monate später der Urkundenfälschung strafbar. Ebenso als verwerflich einzustufen ist das Nachtatverhalten der Beschuldigten: Um sich selbst ein Alibi zu verschaffen, manipulierte sie Computerdateien und nahm Kontakt mit der Apotheke in R. auf, um eine Falschaussage der zuständigen Mitarbeiterin zu erlangen. Schliesslich kann den diversen Einvernahmen der Beschuldigten entnommen werden, dass diese nahezu durchwegs standhaft gelogen hat, wobei ihre Lügen und Manipulationen einen beeindruckenden Detailreichtum aufweisen. Selbst als sie sich in schier unauflösliche Widersprüche verwickelte, war sie noch nicht bereit, die Wahrheit zu sagen. Dieses Verhalten hat sich bis hin zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung fortgesetzt. Zwar sind die von der Beschuldigten gemachten Lügen nicht zu ihren Ungunsten zu werten; dennoch kann sie aus ihrem Aussageverhalten respektive aus ihren taktischen Teilgeständnissen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte Ü. sogar noch zu einem Zeitpunkt angelogen hat, als sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bereits ein Geständnis zu Protokoll gegeben hatte (act. 77). Unter Beachtung dieser Umstände ist das Verschulden der Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Strafgericht als sehr schwer zu qualifizieren. 9.10 Das Strafgericht führt im Weiteren aus, der neunmonatige Heimaufenthalt der Kinder habe subjektiv für die Beschuldigte Strafcharakter gehabt. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass die Beschuldigte den Umstand, dass die Kinder fremdplatziert wurden, ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben hat. In Anbetracht der skrupellosen Straftat der Beschuldigten, welche sie gegenüber ihrem eigenen Kind getätigt hat, sollte sie vielmehr als Privileg qualifizieren, dass ihre Kinder nicht dauerhaft fremdplatziert wurden. Ausserdem berücksichtigte das Strafgericht die mediale Berichterstattung als ein strafendes Element, da die Beschuldigte für diese nicht verantwortlich gewesen sei. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Zwar hat der Privatkläger B. die Medien auf den Prozess hingewiesen, dennoch ist ein Medieninteresse in Bezug auf einen Fall wie den vorliegenden nichts Aussergewöhnliches und die Beschuldigte hat – entsprechend dem Verursacherprinzip – das grosse Medieninteresse ihrem eigenen, äusserst verwerflichen Verhalten zuzuschreiben. 9.11 Ein besonderes Augenmerk wird von der Vorinstanz sodann auf die Strafempfindlichkeit gelegt. Die schuldangemessene Strafe kann je nach dem Grad der Strafempfindlichkeit des Täters verschieden sein. Mithin muss bei gleicher Schuld die Strafe nicht gleich hoch, sondern gleich schwer bemessen sein. Dabei darf jedoch nicht ungeachtet bleiben, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden arbeitstätigen und in einem familiären Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken ( Wiprächtiger / Keller , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 150, 154). Bei der Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit ist daher grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Als aussergewöhnlichen Umstand, welcher eine erhebliche Strafminderung rechtfertigt, erachtete das Bundesgericht etwa die Geburt eines Kindes 15 Tage nach der kreisgerichtlichen Verhandlung. Überdies wurde eine erhöhte Strafempfindlichkeit bei einer Mutter von zwei Kindern bejaht, wobei die Strafminderung nur leicht ausfiel, weil die Kinder im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils erst seit weniger als viereinhalb Jahren mit ihr zusammengelebt hatten und überdies die

- und -jährigen Kinder keiner sehr intensiven Betreuung durch ihre Mutter bedurften ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., Art. 47 N 154). In casu ist die Beschuldigte Mutter von vier Kindern mit den Jahrgängen ,. ,. sowie , weshalb eine gewisse erhöhte Strafempfindlichkeit zwar zu bejahen ist. Im Unterschied zur Vorinstanz ist allerdings in Beachtung einer obligaten Zurückhaltung und entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich eine gering ausfallende Strafminderung zu berücksichtigen, zumal zwei der Kinder keiner intensiven Betreuung mehr bedürfen. 9.12 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände, zu welchen auch die Wirkung der Strafe und ihres Vollzugs auf das Leben des Täters gehört, zu einer Freiheitsstrafe, die im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den bedingten beziehungsweise teilbedingten Vollzug liegt, so hat sich der Richter zu fragen, ob eine Freiheitsstrafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraums liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. Es bleibt kein Raum, die neue gesetzliche Grenze auf dem Weg der Gesetzesauslegung wieder zu relativieren (BGE 134 IV 17, E. 3). 9.13 Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die von der Vorinstanz gegen die Beschuldigte ausgesprochene Strafe als ausserordentlich milde und im untersten Bereich des noch Vertretbaren liegend. Insbesondere wurde sowohl der Strafempfindlichkeit als auch der Wirkung der Strafe zu viel Gewicht verliehen. Es würde sich daher in casu die Frage einer Erhöhung der Strafe stellen. Dessen ungeachtet ist es dem Kantonsgericht zufolge Bestätigung der Schuldsprüche aus formellen Gründen verwehrt, eine Straferhöhung zu prüfen (Ziffer 9.5 f. des vorliegenden Urteils). Umgekehrt erachtet das Kantonsgericht eine Strafminderung – wie sie die Beschuldigte beantragt – in Anbetracht des bereits ausserordentlich milden Urteils offenkundig für ausgeschlossen. 9.14 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon ein Jahr unbedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie unter Anrechnung der vom 3. September 2008 bis zum 10. September 2008 ausgestandenen Untersuchungshaft von 8 Tagen, zu bestätigen ist. 10. Genugtuung von B. 10.1 - 10.9 […] 11. […] 12. Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens 12.1 - 12.6 […] 13. Rückwirkende Aufhebung der amtlichen Verteidigung 13.1 Mit Urteil vom 31. August 2012 führt das Strafgericht aus, gestützt auf die Angaben der Beschuldigten und die von ihr eingereichten Unterlagen sei per 1. Januar 2012 nicht mehr von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Die Verbesserung der finanziellen Verhältnisse hätte von ihr mitgeteilt, jedenfalls aber durch den amtlichen Verteidiger sporadisch abgeklärt und ins Verfahren eingebracht werden müssen. Dieser Mitwirkungspflicht sei im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen worden, weshalb es sich rechtfertige, die amtliche Verteidigung rückwirkend per 1. Januar 2012 aufzuheben, so dass ab diesem Zeitpunkt wieder von einer notwendigen Wahlverteidigung auszugehen sei. 13.2 In ihrer Berufungsbegründung vom 12. März 2013 bringt die Beschuldigte vor, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setze die Bestellung eines Offizialverteidigers bei notwendiger Verteidigung keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit der Beschuldigten voraus. Sollte sich bei einer notwendigen, durch einen Offizialanwalt verteidigten Beschuldigten herausstellen, dass sie nicht mehr bedürftig ist, so könne die Verfahrensleitung entscheiden, ob und inwieweit die staatlich bevorschussten Verteidigungskosten an die Beschuldigte zu überwälzen seien. Ein Entzug der amtlichen Verteidigung sei gesetzlich allerdings nicht vorgesehen. 13.3 Gemäss Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a); ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (lit. b); sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. c); die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d) oder ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird (lit. e). Die Verfahrensleitung ordnet nach Art. 132 Abs. 1 StPO eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (lit. a Ziffer 1) oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (lit. a Ziffer 2). Überdies ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). 13.4 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des rückwirkenden Widerrufs der amtlichen Verteidigung. Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat gemäss Art. 134 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung bringt nicht zum Ausdruck, ob der Widerruf lediglich „ex nunc“ möglich ist, oder auch „ex tunc“, mithin rückwirkend. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der Widerruf einer in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung nur zulässig, wenn das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts den Anspruch des Betroffenen auf Schutz des berechtigten Vertrauens überwiegt. Der Schutz des Vertrauens geht in der Regel unter anderem dann vor, wenn der Betroffene von der ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dem durch Treu und Glauben gebotenen Schutz des berechtigten Vertrauens der Verfügungsadressaten in den Fortbestand der fehlerhaften Verfügung ist unter Würdigung aller Aspekte des Einzelfalls vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_632/2012 vom 19. Dezember 2012, E. 2.2 ff., in: Die Praxis, 6/2013, Nr. 61, S. 463 ff.). Demnach ist ein rückwirkender Entzug der amtlichen Verteidigung namentlich dann zulässig, wenn der Gesuchsteller die bewilligende Behörde irregeführt hat ( Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 467). 13.5 In casu waren im Zeitpunkt der Einsetzung der amtlichen Verteidigung die entsprechenden Voraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt. Erst aufgrund der Angaben der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor den Schranken des Strafgerichts sowie den von ihr eingereichten Unterlagen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung per 1. Januar 2012 nicht mehr gegeben waren. Dementsprechend führt das Strafgericht auch aus, die amtliche Verteidigung werde rückwirkend entzogen, da die Beschuldigte respektive ihr Rechtsvertreter der Mitwirkungspflicht, die verbesserten finanziellen Verhältnisse mitzuteilen, nicht nachgekommen seien. Zweifelsohne ist vorliegend keine Irreführung durch die Beschuldigte hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt, zumal es die Beschuldigte selbst war, welche der Vorinstanz die Angaben über ihre verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt hat. Es liegt folglich keine anfänglich fehlerhafte Verfügung einer Behörde vor. Auch hat sich die Beschuldigte lediglich zuschulden kommen lassen, dass sie ihre verbesserte finanzielle Lage den Behörden nicht von sich aus gemeldet hat. Somit hat sie sich jedoch nicht qualifiziert treuwidrig verhalten. Demgegenüber hat die Beschuldigte ein gewichtiges Interesse in den Fortbestand der amtlichen Verteidigung, welches zu schützen ist. Dies namentlich, da die Einsetzung des amtlichen Verteidigers nicht offensichtlich formell oder materiell fehlerhaft war, so dass die Beschuldigte die Fehlerhaftigkeit hätte erkennen müssen und nicht auf die Verfügung hätte vertrauen dürfen. Der rückwirkende Entzug der amtlichen Verteidigung erweist sich daher als nicht statthaft, weshalb dieser aufzuheben und die amtliche Verteidigung für die gesamte Verfahrensdauer zu bewilligen ist. 13.6 Mit Honorarnoten vom 16. August 2012 macht der amtliche Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 139,5 Stunden geltend, welcher als angemessen erachtet wird. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde, mithin nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112). Eine Abstufung der Entschädigungshöhe, etwa nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens, sieht der Bundesgesetzgeber nirgends vor. In § 3 Abs. 2 TO wird der Stundenansatz bei amtlicher Verteidigung in einheitlicher Weise auf CHF 180.-- festgelegt, ebenfalls unabhängig vom Verfahrensausgang. Dies entspricht der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen unabhängig vom Verfahrensausgang entschädigt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2), und stösst auch in der Doktrin auf Zustimmung ( Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 135 N 3; Schmid , Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 135 N 2; Häfelin , Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozessrecht, 2010, S. 291). Insbesondere hat der Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss auf die Rechtsgrundlage der Entschädigung, zumal die amtliche Verteidigung sich auf ein öffentlichrechtliches Verhältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger stützt, weshalb der Kanton – unabhängig davon, ob er obsiegt oder unterliegt – dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung zu einem Stundenansatz von CHF 180.-- schuldet. Ist die beschuldigte Person indes durch einen Wahl-verteidiger vertreten, so hat der Kanton im Falle ihres Obsiegens der beschuldigten Person eine Parteientschädigung im Sinne von § 3 Abs. 1 TO zu bezahlen, mithin zu einem Ansatz zwischen CHF 180.-- und CHF 350.-- pro Stunde. Da der Rechtsvertreter der Beschuldigten in casu allerdings durch den Kanton als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde und somit im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Verhältnisses zwischen ihm und dem Kanton tätig wurde, beträgt das Honorar CHF 180.-- und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Demgegenüber vermag das vom Bundesstrafgericht mit Verfügung vom 14. März 2013 (BB.2012.143) vorgebrachte Argument, wonach Art. 135 Abs. 4 StPO zu einer Ungleichbehandlung der amtlichen Verteidigung führe und bei Obsiegen der für die privat bestellten Verteidiger geltende Tarif anzuwenden sei, nicht zu überzeugen. Namentlich wird dem amtlichen Verteidiger in den abschliessend geregelten Bestimmungen von Art. 429 ff. StPO kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen von Seiten des Staates gewährt. Dies ist einleuchtend, zumal der amtliche Verteidiger seinerseits in einem gegen seinen Mandanten zu Unrecht geführten Verfahren weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung erfährt noch einen Schaden erleidet. 13.7 Ebenso wenig kann das Vorbringen des Bundesstrafgerichts, dem amtlichen Verteidiger werde aus ökonomischer Sicht ein Anreiz auf erfolglose Berufsausübung verschafft, überzeugen. Gemäss Art. 128 StPO ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung ist daher berechtigt, aber auch verpflichtet, das zur Entlastung der beschuldigten Person Notwendige ins Verfahren einzubringen und durchzusetzen, um so für ihre Mandanten ein möglichst günstiges Urteil zu erreichen ( Schmid , Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 128 N 1). Aus Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) folgt sodann die Pflicht der Verteidigung, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuführen, mithin die Pflicht, die beschuldigte Person in allen Phasen des Strafverfahrens wirkungsvoll zu verteidigen ( Schmid , a.a.O., Art. 128 N 5). Ferner bestimmt Art. 8 Abs. 2 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes (Standesregeln), dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte alle rechtmässigen Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen ihrer Mandanten erforderlich sind, zu ergreifen haben. Überdies haben sie jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Mandanten, den eigenen und den Interessen von anderen Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu vermeiden (Art. 11 der Standesregeln). Schliesslich haben die Verteidiger Pflichtmandate mit derselben Sorgfalt wie die übrigen Mandate zu behandeln (Art. 17 Abs. 2 der Standesregeln). Es zeigt sich somit, dass es der Verteidigung sowohl von Gesetzes wegen als auch aufgrund der Standesregeln versagt ist, ein Mandat sorgfaltswidrig auszuüben, mithin entgegen den Interessen der beschuldigten Person zu handeln, womit das Argument eines möglichen „Anreizes auf erfolglose Berufsausübung“ entkräftet ist. 13.8 Aufgrund des Gesagten zeigt sich, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten mit einem einheitlichen Stundenansatz von CHF 180.-- zu bemessen ist, weshalb sein Honorar für das vorinstanzliche Verfahren auf CHF 29'055.35 festzusetzen und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 beziehungsweise CHF 26'149.80 aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. III. Kosten

1. - 5. […] Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. August 2012, auszugsweise lautend: „1. D. . wird der schweren Körperverletzung, der Unterlassung der Nothilfe, der falschen Anschuldigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt, unter Anrechnung der vom 3. September 2008 bis zum

10. September 2008 ausgestandenen Untersuchungshaft von 8 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe verurteilt, in Anwendung von Art. 122 StGB, Art. 128 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 251 Ziff. 1 StGB , Art. 303 Ziff. 1 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. 2. D. wird von der Anklage des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung (Ziff. 3 der Anklageschrift), der einfachen Körperverletzung (Ziff. 2 der Anklageschrift) und des versuchten Betruges (Ziff. 1b der Anklageschrift) freigesprochen. 3. Die Beurteilte wird bei der erklärten Anerkennung, A. eine Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 10'000.-- unter Vorbehalt der Mehrforderung zu schulden, behaftet. 4. Die Genugtuungsforderung von B. wird abgewiesen, jedoch wird festgestellt, dass die Beurteilte die Leistung einer Genugtuung an B. im Grundsatz anerkennt. 5.

a) Die Beurteilte wird verurteilt, der C. AG Fr. 14'150.30 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Mai 2008 zu bezahlen. b) Die Beurteilte wird verurteilt, der C. AG Fr. 2'951.--(Ziff. 1 d. der Anklageschrift) zu bezahlen. Sofern B. ebenfalls haftet, ist die Verbindlichkeit eine solidarische. c) Die Schadenersatzforderung der C. AG in Höhe von Fr. 1'664.95 wird abgewiesen. d) Die Beurteilte wird dazu verurteilt, der C. AG gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung durch Dr. A. Hediger, Advokat, in Höhe von Fr. 5'753.55 (inkl. Spesen und MWSt.) zu bezahlen. Bezüglich der restlichen Honorarforderung in Höhe von Fr. 564.20 (inkl. Spesen und MWSt.) wird auf den separaten Beschluss betreffend E. verwiesen.

6.  Das Urteilsdispositiv sowie das begründete Urteil werden in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 StPO der Amtsvormundschaft Kreis Waldenburg mitgeteilt.

7.  Die Beurteilte trägt 9/10 der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 26'282.85, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 22'050.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.--. Im Umfang von 1/10 bzw. Fr. 7'833.30 gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.

8.  a) Die amtliche Verteidigung durch Dr. Ch. von Wartburg wird rückwirkend per 1. Januar 2012 aufgehoben.

b)  Das Honorar von Dr. Ch. von Wartburg für die amtliche Verteidigung bis zum 31. Dezember 2011 wird auf Fr. 15'236.10 festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 bzw. Fr. 13'712.50 aus der Gerichtskasse entrichtet. Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ist D. verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

c)  Im Umfang von 1/10 bzw. von Fr. 1'523.60 für die amtliche Verteidigung bis zum 31. Dezember 2011 geht das Honorar von Dr. Ch. von Wartburg zu Lasten des Staates und wird aus der Gerichtskasse entrichtet.

9.  Der Beurteilten wird in Anwendung von Art. 429 ff. StPO eine Entschädigung im Umfang von 1/10 des Privatverteidigerhonorars von Dr. Ch. von Wartburg für das Jahr 2012 bzw. von Fr. 1'912.40 zugesprochen. 10. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. , lic. iur. Doris Vollenweider, Advokatin, wird im Umfang von total Fr. 9'782.55 (inkl. Auslagen und 7,6% bzw. 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet. 11. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands von B. , lic. iur. Marco Albrecht, Advokat, wird im Umfang von total Fr. 11'136.50 (inkl. Auslagen und 7,6% bzw. 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet.“ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigten sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers B. in den Ziffern 4, 7 und 8 wie folgt abgeändert: „4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, B. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem

22. August 2008 zu bezahlen.

7.  Die Beurteilte trägt 9/10 bzw. Fr. 65'846.55 der Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 73'162.85, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 26'282.85, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 16’880.--und der Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.--. Im Umfang von 1/10 bzw. Fr. 7'316.30 gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.

8.  a) Die amtliche Verteidigung durch Advokat Dr. Christian von Wartburg wird für die gesamte Verfahrensdauer bewilligt.

b)  Das Honorar von Dr. Christian von Wartburg wird auf Fr. 29'055.35 festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 bzw. Fr. 26'149.80 aus der Gerichtskasse entrichtet. Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ist D. verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

c)  Im Umfang von 1/10 bzw. von Fr. 2'905.55 geht das Honorar von Dr. Christian von Wartburg zu Lasten des Staates und wird aus der Gerichtskasse entrichtet.“ Ziffer 9 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. August 2012 wird aufgehoben. Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. August 2012 bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 40'500.--, beinhaltend eine Gebühr von CHF 40'000.-- sowie Auslagen von CHF 500.--, werden wie folgt verteilt:

- CHF 18'225.-- gehen zu Lasten der Beschuldigten;

- CHF 18'225.-- werden dem Privatkläger B. auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates;

- CHF 4'050.-- gehen zu Lasten des Staates. III. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren wird Advokat Dr. Christian von Wartburg für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 12'578.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 1'006.30, insgesamt somit CHF 13'584.80, aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Beschuldigte, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). IV. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers B. , Advokat Marco Albrecht, wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'451.80 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 356.15, insgesamt somit CHF 4'807.95, aus der Gerichtskasse entrichtet. V. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. , Advokatin Doris Vollenweider, wird für ihre Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'048.40 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 83.85, insgesamt somit CHF 1'132.25, aus der Gerichtskasse entrichtet. VI. Die Beschuldigte hat dem Rechtsvertreter der C. AG, Advokat Dr. Alex Hediger, für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'165.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 173.25, insgesamt somit CHF 2'338.75, zu bezahlen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter